Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.05.2020 zum Aktenzeichen V ZB 110/19 entschieden, das es für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs genügt; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustande-kommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.