Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 03.09.2020 zum Aktenzeichen M 23 S 20.2827 die auf der sogenannten Isentalautobahn A 94 zwischen Pastetten und Wimpasing bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h, die nach Beschwerden von Anwohnern für einen Testzeitraum angeordnet wurde, vorläufig aufgehoben.
Aus der Pressemitteilung des VG München vom 04.09.2020 ergibt sich:
Die neugebaute sog. Isentalautobahn wurde am 30.09.2019 ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eröffnet. Die Autobahndirektion Südbayern nahm Beschwerden von Anwohnern über eine übermäßige Lärmbelastung zum Anlass, zwischen der Anschlussstelle Pastetten und dem Tunnel Wimpasing testweise eine beidseitige Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h anzuordnen. Der Testversuch war zunächst auf den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2020 begrenzt. Angesichts des während der Corona-Pandemie erheblich zurückgegangenen Verkehrsaufkommens verlängerte die Autobahndirektion den Testzeitraum bis zum 30.12.2020. Die Autobahndirektion begründete den Verkehrsversuch damit, dass die Beschwerden auf eine unzumutbare Lärmbelastung der Anwohner schließen ließen. Die Beschwerden seien nachvollziehbar, da es zuvor keine Straße mit einer bestehenden Lärmvorbelastung im Isental gegeben habe und auch die Lage der Neubaustrecke in einem Flusstal eine Lärmbelastung begünstige.
Das VG München hat dem Eilantrag eines Verkehrsteilnehmers stattgegeben. Der beklagte Freistaat Bayern ist verpflichtet, die Beschilderungen von Tempo 120 km/h einstweilen unkenntlich zu machen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Autobahndirektion die – auch bei einem Verkehrsversuch – gesetzlich zwingend erforderliche Gefahr für die Gesundheit der Anwohner nicht ermittelt. Die Anwohnerbeschwerden begründeten allenfalls einen Gefahrenverdacht. Dieser hätte die Autobahndirektion aber zunächst veranlassen müssen, den tatsächlich vorhandenen Lärm vorab zu ermitteln. Es genüge nicht, dass sich die Autobahndirektion auf subjektive Empfindungen und Wahrnehmungen von Anwohnern stütze, selbst wenn die Beschwerden angesichts der erstmaligen Inbetriebnahme der Isentalautobahn bei bis dahin gewohnter weitgehender Ruhe subjektiv nachvollziehbar seien. An einer erforderlichen (objektiven) Bestandsaufnahme des „Ist-Zustandes“ fehle es aber vollständig.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH München eingelegt werden.