Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 zum Aktenzeichen 77 A/24 über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren des 1. Untersuchungsausschusses Neukölln II entschieden.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 20.12.2024 ergibt sich:
Letzterer hatte zur Untersuchung des Ermittlungsvorgehens im Zusammenhang mit der Aufklärung einer rechtsextremistischen Straftatenserie in Neukölln beantragt, dem Landgericht Berlin I im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, verschiedene näher bezeichnete Akten strafgerichtlicher Verfahren vorzulegen. Die Unterlagen würden spätestens im Dezember 2024 benötigt, weil der Untersuchungsausschuss seine Beweisaufnahme rechtzeitig vor dem Ende der Berliner Wahlperiode abgeschlossen haben müsse.
Hinsichtlich zweier Verfahren hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen. Den im Übrigen aufrechterhaltenen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof abgelehnt, weil dafür im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Denn das Landgericht Berlin I hat die begehrten Akten mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 freigegeben. Hinsichtlich einzelner davon ausgenommener Unterlagen ist eine Übermittlung nach Abschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung des Landgerichts Berlin I bzw. durch die insofern aktenführende Stelle angekündigt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus der bis zur Rechtskraft des Strafurteils angeordneten Einstufung als Verschlusssache. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit des Untersuchungsausschusses dadurch in einer Weise beeinträchtigt wird, die eine Klärung im Eilverfahren erfordert. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache besteht vor diesem Hintergrund nicht mehr.
Über den in der Hauptsache gestellten Antrag ist bislang nicht entschieden.