Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 16.04.2021 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu den Aktenzeichen 3 MR 21/21, 3 MB 13/21 und 3 MB 14/21 entschieden, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen auf 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume vorerst gültig bleibt; dass ein Möbelhaus in Bad Segeberg geschlossen bleibt und es hat die vorherige Terminreservierung für Autohäuser in Flensburg bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 16.04.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin hatte für den 17. April 2021 in der Landeshauptstadt Kiel eine Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 500 angemeldet und sah sich durch die Beschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung auf 100 Teilnehmer in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt. In einem einstweiligen Normenkontrollverfahren beantragte sie, die Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Dem folgte der Senat nicht. Er geht davon aus, dass sich die Regelung in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig erweisen würde. Die Beschränkung trage zur effektiven und nachhaltigen Eindämmung von SARS-CoV-2 bei, da auch bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume eine Ansteckungsgefahr bestehe. Es kämen viele Personen zusammen, um in kommunikativen Kontakt zu treten. Dabei werde oft der Mindestabstand nicht gewahrt. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl sei zwar erheblich. Er werde aber dadurch abgemildert, dass die zuständigen Versammlungsbehörden im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch Versammlungen mit einer höheren Teilnehmerzahl genehmigen könnten, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung einer Versammlung zuließen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Möbelhaus in Bad Segeberg bleibt geschlossen
Bereits mit Beschluss vom 14. April 2021 hat der 3. Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2021 bestätigt, wonach die Schließung eines Möbelhauses im Kreis Segeberg nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Ein Möbelhaus hatte sich gegen die aus seiner Sicht ungleiche Behandlung bei der Schließung des Einzelhandels durch Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner gewendet. Es gebe – so der Senat – klare Unterschiede zu den klein- wie auch großflächigen Geschäften, die von der Schließung ausgenommen seien. Zwar sei das von dem Möbelhaus angebotene Warensortiment teilweise deckungsgleich mit demjenigen von Baumärkten (Küchen, Sanitärelemente, Leuchten, Leuchtmittel u. ä.) oder Gartenbaucentern (Stichwort: Gartenmöbel). Die Anschaffung von Möbeln gehöre jedoch nicht zur Versorgung mit Gütern der täglichen Lebensführung und darin liege ein wesentlicher Unterschied zum privilegierten großflächigen Einzelhandel. Im Vergleich zum kleinflächigen sei beim großflächigen Einzelhandel eine überregionale große Anziehungswirkung gegeben, die eine Vielzahl von Kontakten potenzieller Virusträger ermögliche.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Vorinstanz: 1 B 41/21).
Vorherige Terminreservierung für Autohäuser in Flensburg bestätigt
Auch die Regelung der Stadt Flensburg, wonach Kundinnen und Kunden Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten dürfen, ist nach einer Entscheidung des 3. Senats vom 15. April 2021 im Hinblick auf Autohäuser nicht zu beanstanden. Diese Regelung gilt in Flensburg bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Ein Autohaus hatte mit seiner Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021 (Az. 1 B 55/21) wegen der von der Regel ausgenommenen Geschäfte ebenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerügt. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht sahen einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung des Autohauses. Die von der Beschränkung ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe dienten der Deckung eines häufiger auftretenden und in der Regel durch schnellen Einkauf zu deckenden Bedarfs und damit der Grundversorgung im weiteren Sinne. Für den nicht alltäglichen Autokauf hingegen sei die Vereinbarung eines Termins auch außerhalb von Pandemiezeiten üblich und eine kurzfristige Terminvereinbarung auch für einen Spontankauf möglich. Das Infektionsschutzgesetz lasse eine Differenzierung bezogen auf „einzelne wirtschaftliche Bereiche“ (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG) ausdrücklich zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Vorinstanz: 1 B 55/21).