Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 04.05.2021 zum Aktenzeichen 16 K 2291/21 dem Antrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg stattgegeben, die die Feststellung begehrt hatte, dass kirchliche Bestattungen auch bei einem Inzidenzwert von mehr als 100 nicht der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 30 Personen nach der Bundesnotbremse unterliegen, sondern allein die landesrechtlichen Beschränkungen gelten, die derzeit eine maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen vorsehen.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 06.05.2021 ergibt sich:
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hatte in einem Schreiben an die Kirchen, Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Bundesnotbremse bei einer Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf 30 Personen eintrete.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg (Antragstellerin) berief sich zur Begründung ihres gegen dieses Verständnis gerichteten Antrags darauf, dass kirchliche Bestattungen Teil eines Gottesdienstes seien und damit der Privilegierung des § 28b Abs. 4 IfSG für religiöse Zusammenkünfte unterfielen. Das Land Baden-Württemberg trat dem Antrag der Antragstellerin mit der Begründung entgegen, die Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterscheide nicht zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Beerdigungen. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr eine einheitliche Regelung für alle Trauerfeiern treffen wollen. Anders ließen sich auch die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit eingestellten Auskünfte zu § 28b IfSG nicht verstehen.
Die 16. Kammer des VG Stuttgart folgte der Begründung des Landes Baden-Württemberg nicht. Es sei irrelevant, ob die Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern unterscheide. Auch komme es nicht darauf an, wie einzelne Bundesministerien die gesetzliche Regelung verstünden. Der Gesetzgeber habe in § 28b Abs. 4 IfSG geregelt, dass Zusammenkünfte im Sinne des Art. 4 GG, folglich solche, die der Religionsausübung dienten, von den Beschränkungen des § 28b Abs. 1 IfSG ausnahmslos befreit seien. Dies gelte somit auch für kirchliche Bestattungen als Zusammenkunft zum Zwecke der Religionsausübung. Zudem sei der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein mögliches Auseinanderfallen von Beschränkungen bei kirchlichen und säkularen Beerdigungen hingewiesen worden. Dennoch habe er sich für die ausnahmslose Privilegierung religiösen Zwecken dienender Zusammenkünfte entschieden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.