Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 07.09.2020 zum Aktenzeichen 5 B 44/20 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Teilnehmer der Versammlung „Freiheit für Abdullah Öcalan“ in der Zeit vom 08.09.2020 bis 10.09.2020 in Zelten im Kurpark übernachten dürfen.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 10/2020 vom 08.09.2020 ergibt sich:
Die Versammlung „Freiheit für Abdullah Öcalan“ ist als Dauermahnwache angemeldet und sieht insbesondere vor, dass die Teilnehmer der Versammlung in der Zeit vom 08.09.2020 bis 10.09.2020 in Zelten im Kurpark übernachten würden. Die Hansestadt Lüneburg hat gegen die Versammlung verschiedene Beschränkungen verhängt und insbesondere verboten, während der Dauer der Versammlung im Kurpark zu nächtigen.
Die Anmelderin der Versammlung wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen verschiedene versammlungsrechtliche Beschränkungen.
Das VG Lüneburg hat dem Eilantrag in wesentlichen Punkten stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Übernachten in Zelten vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Das Übernachten wie auch die hierfür benötigten Zelte stünden in einem engen funktionalen, organisatorischen bzw. symbolischen Kontext der Meinungskundgabe, die hier auch darauf ziele, die Vision einer basisdemokratischen Gesellschaft nach außen zu tragen. Denn ausweislich der Versammlungsanmeldung sollten die Zelte eine Kommune symbolisieren, in der nach basisdemokratischen Prinzipien regiert werde. Die insoweit von der Hansestadt zur Begründung des Verbots angeführten öffentlichen Belange wie insbesondere die effektive Gefahrenabwehr in Grünanlagen müssten demgegenüber zurückstehen.
Weitere Maßnahmen seien ebenfalls nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, so etwa die Auflage, eigene Maßnahmen zur Kontrolle und Begrenzung des Zulaufs zu ergreifen und einen unkontrollierten Zulauf zu der Versammlung zu verhindern; diese sei zu unbestimmt.
Außerdem habe die Hansestadt der Versammlung zuviele, nämlich acht, Ordner zur Überwachung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben vorgeschrieben; mehr als fünf Ordner seien angesichts der zu erwartenden Teilnehmerzeit nicht erforderlich.
Auch das Verbot des Konsums alkoholischer Getränke sowie des Mitführens von Glasflaschen beanstandete das Gericht als unverhältnismäßig, denn beides stelle nicht per se eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Hingegen habe die Hansestadt der Veranstalterin der Versammlung aufgeben dürfen, ggf. entstehende Fahrspuren auf ihre Kosten zu reinigen, sowie Lagerflächen nur außerhalb des Kronenbereichs von Bäumen und Sträuchern einzurichten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim OVG Lüneburg Beschwerde einlegen.