Der Arbeitsvertrag gibt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer beiderseitig Rechte und Pflichten auf. Mit einer Teilkündigung möchte sich eine Vertragspartei einseitig einzelner unliebsamer Vertragsbestandteile entledigen oder diese verändern. Eine Teilkündigung berücksichtigt dabei nicht, dass die Rechte und Pflichten in vielfachen inneren Beziehungen stehen. So kommt es zu einer Störung des vereinbarten Ordnungs- und Äquivalenzgefühls des Vertrages. Daher ist die Teilkündigung im Arbeitsverhältnis grundsätzlich unzulässig.
Die Abgrenzung einer Teilkündigung zur Beendigungskündigung liegt darin, dass bei einer Teilkündigung nur einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beseitigt werden sollen, während der Arbeitsvertrag im Übrigen weiter bestehen soll. Ein wesentliches Merkmal der Teilkündigung ist zudem, dass diese Änderung einseitig erfolgt, also ohne bzw. gegen den Willen der anderen Vertragspartei.
Wenn die andere Vertragspartei einverstanden ist, also übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien vorliegen, handelt es sich nicht um eine Teilkündigung. Vielmehr dürfte es sich dann um einen Änderungsvertrag handeln, mit dem eine Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 1 BGB grundsätzlich möglich ist.
Eine Teilkündigung, die einseitige eine Loslösung von einem Teil der Vertragsbedingungen wünscht, stört allerdings gleichzeitig das durch die Arbeitsvertragsparteien ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge. Während der Vertragsverhandlungen haben beide Parteien die Möglichkeit, ihre Interessen und Rechte festzulegen und bekommen einen Überblick, welche Verpflichtungen sie zu erwarten und zu leisten haben. Unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt werden die Vertragsparteien in den Regelungskomplexen abwägen, ob das Angebot der Gegenseite zu diesen Bedingungen akzeptiert wird. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn eine der Vertragsparteien im Nachhinein den Vertrag einseitig ändern könnte und unliebsame Klauseln entfernen könnte. Das wären nicht die Voraussetzungen, unter denen die andere Vertragsseite zugestimmt hat.
Teilkündigungen ohne Einverständnis der Gegenseite sind daher grundsätzlich unzulässig.
Im Arbeitsvertrag kann aber ausnahmsweise vereinbart werden, dass es für einzelne Vertragsbestandteile, das Recht zu einer Teilkündigung geben soll, wenn durch diese Vereinbarung kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird.
Dies wird dann aber als Widerrufsvorbehalt verstanden.
Denkbar ist eine Teilkündigung ausnahmsweise auch dann, wenn sich ein Gesamtvertrag aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt. Die Teilverträge müssen dann jeweils für sich als selbständig lösbar aufgefasst werden können.
Eine Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses ist somit grundsätzlich nicht zulässig. Gemäß § 174 BGB muss eine Kündigung in ihrer Gesamtheit wirksam sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht nur hinsichtlich eines Teils des Vertragsverhältnisses, sondern nur insgesamt beenden kann.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Teilkündigung immer mit Risiken verbunden ist. Eine unzulässige Teilkündigung könnte das gesamte Arbeitsverhältnis gefährden und zu einer unwirksamen Kündigung führen. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, stets das gesamte Arbeitsverhältnis zu kündigen und gegebenenfalls einzelne Vereinbarungen im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung zu ändern.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne auf eine Teilkündigung zurückgreifen zu müssen. Eine Möglichkeit ist die Änderungskündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet und zugleich ein neues, geändertes Arbeitsverhältnis anbietet. Eine andere Möglichkeit ist die Möglichkeit der Aufhebungsvereinbarung, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden.
In jedem Fall ist es ratsam, vor einer Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Risiken zu minimieren. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann über die rechtlichen Möglichkeiten informieren und dabei helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Eine Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses ist also grundsätzlich nicht zulässig. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen eine Teilkündigung in Betracht kommen kann. Es ist jedoch wichtig, mögliche Risiken zu beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Konflikte zu vermeiden.