Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 02.06.2021 zum Aktenzeichen 12 B 10/21 entschieden, dass die eisenbahn- und fernstraßenrechtliche Einweisung in den Besitz mehrerer Grundstücke im Bereich des Fährhafens Puttgarden voraussichtlich zu Unrecht erfolgt ist und ordnete insoweit die aufschiebende Wirkung der hiergegen eingelegten Klagen der Scandlines Deutschland GmbH und der Scandlines Bordershop Puttgarden GmbH an.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 03.06.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerinnen sind von der beabsichtigten Festen Fehmarnbeltquerung insoweit betroffen, als ihre Grundstücke im Bereich des Fährhafens Puttgarden liegen und für die Durchführung des Bauvorhabens benötigt werden. Das Ministerium für Inneres hat die Femern Bælt A/S und Bundesrepublik Deutschland als Vorhabenträgerinnen mit Wirkung zum 25. Februar 2021 in den Besitz dieser Grundstücke eingewiesen. Die Besitzeinweisung ist ein Verwaltungsakt, der den Beginn der Baumaßnahme noch vor dem Abschluss des Enteignungsverfahrens ermöglicht. In seiner Entscheidung ging das Ministerium davon aus, dass die Besitzeinweisung für den Beginn der Bauarbeiten und die zeitplanmäßige Fertigstellung des Vorhabens dringend geboten sei.
Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung haben die Richter die Besitzeinweisung nach vorläufiger Einschätzung für rechtswidrig erachtet. Dabei hat die Kammer zwar anerkannt, dass dem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung ein besonderer Beschleunigungscharakter innewohnt. Insbesondere sei das Ministerium nicht verpflichtet, den dem Vorhaben zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss auf seine materielle Vollziehbarkeit zu überprüfen. Im Rahmen der Prüfung, ob der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, hätte das Ministerium aber berücksichtigen müssen, dass vorliegend erhebliche Hindernisse für die Realisierung des Vorhabens bestehen. So sei in der Klage gegen den das Bauvorhaben betreffenden Planfeststellungsbeschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht die Nebenbestimmung protokolliert worden, wonach mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept geprüft und gebilligt worden sei. Hiergegen sei verstoßen worden. Trotz entsprechender Rüge der Antragstellerinnen habe das Ministerium diese offenkundige Abweichung von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses pflichtwidrig nicht in seine Abwägung miteinbezogen. Die zwischenzeitliche Billigung der Konzepte hatte dabei keinen Einfluss auf die Entscheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der streitgegenständlichen Besitzeinweisungsverfügung sei der der behördlichen Entscheidung, so die Richter.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.