Das Gericht der Europäischen Union hat am 14.07.2021 zum Aktenzeichen T-648/19 die Klage gegen den Beschluss der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, abgewiesen, da die Kommission die Verfahrensregeln eingehalten und weder ihre Begründungspflicht verletzt noch offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 124/2021 vom 14.07.2021 ergibt sich:
Im Jahr 2019 beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf Steuervorbescheide (tax rulings) einzuleiten, die von der niederländischen Steuerverwaltung in den Jahren 2006, 2010 und 2015 zugunsten von Nike European Operations Netherlands (im Folgenden: Nike) und in den Jahren 2010 und 2015 zugunsten von Converse Netherlands (im Folgenden: Converse) erlassen worden waren (Beschluss C(2019) 6 final der Kommission vom 10. Januar 2019 betreffend die staatliche Beihilfe SA.51284 (2018/NN) (ABl. 2019, C 226, S. 31). Nike und Converse sind zwei niederländische Tochtergesellschaften einer niederländischen Holding, der Nike Europe Holding, die im Eigentum der in den Vereinigten Staaten ansässigen Nike Inc. steht.
Mit den tax rulings wird eine Verrechnungspreistransaktion in steuerlicher Hinsicht für zulässig erklärt, insbesondere was die Höhe der Lizenzgebühren (royalties) anbelangt, die Nike und Converse anderen, in den Niederlanden nicht steuerpflichtigen Gesellschaften der Nike-Gruppe als Gegenleistung für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums schulden. Diese Lizenzgebühren mindern die von Nike und Converse in den Niederlanden zu versteuernden Einkünfte.
Nach der vorläufigen Beurteilung der Kommission führten diese tax rulings zu einem selektiven Vorteil, da die von Nike und Converse in den Niederlanden geschuldete Körperschaftsteuer auf der Grundlage eines niedrigeren Jahresgewinns berechnet wurde, als wenn für die konzerninternen Transaktionen dieser Gesellschaften zu steuerlichen Zwecken ein fremdvergleichskonformer Preis herangezogen worden wäre. Die Höhe der von Nike und Converse geschuldeten Lizenzgebühren entspreche nicht dem Betrag, der zwischen unabhängigen Gesellschaften unter Marktbedingungen für eine vergleichbare Transaktion ausgehandelt worden wäre.
In diesem Kontext beschloss die Kommission im Jahr 2019, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, um zu ermitteln, ob eine rechtswidrige staatliche Beihilfe vorliegt.
Nike und Converse begehren vom Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. Sie haben die Verletzung der Begründungspflicht, offensichtliche Beurteilungsfehler und die Missachtung von Verfahrensrechten gerügt. In seinem heutigen Urteil folgt das Gericht keinem der vorgebrachten Argumente und weist die Klage in vollem Umfang ab.
Verletzung der Begründungspflicht
Das Gericht führt hierzu aus, dass mit dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, die Vorprüfungsphase abgeschlossen wird. Daher kann die Beurteilung der fraglichen Maßnahmen durch die Kommission nicht endgültig sein und während des förmlichen Prüfverfahrens, das dazu dient, von den Niederlanden und etwaigen Beteiligten zusätzliche Informationen einzuholen, Änderungen erfahren.
Das Gericht stellt fest, dass der angefochtene Beschluss eine klare und unmissverständliche Begründung enthält, so dass die Klägerinnen der Kommission nicht vorwerfen können, die individuelle Natur der fraglichen Maßnahmen lückenhaft begründet zu haben. Das Fehlen von Ausführungen der Kommission dazu, ob im vorliegenden Fall eine Beihilferegelung existiert, führt daher nicht zu einer Verletzung ihrer Begründungspflicht.
Im Übrigen weist die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Prüfung der Selektivität der fraglichen Maßnahmen keinen inneren Widerspruch auf. Desgleichen hat die Kommission ihrer Begründungspflicht hinsichtlich der Beurteilung genügt, ob die Situation von Nike mit der anderer Unternehmen vergleichbar ist.
Offensichtliche Beurteilungsfehler und fehlerhafte Beurteilung der Selektivität der fraglichen Maßnahmen
Zu dem Argument, dass die fraglichen tax rulings nur deklarativen Charakter hätten und keine Vorbedingung für die Ausübung der Tätigkeiten in den Niederlanden oder für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes seien, verweist das Gericht auf seine einschlägige Rechtsprechung, wonach es der Kommission obliegt, den steuerpflichtigen Gewinn des Begünstigten mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des niederländischen Rechts ergebenden Situation eines Unternehmens in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation, das seine Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt, zu vergleichen. Wenn in diesem Rahmen die tax rulings ein gewisses Preisniveau einer bestimmten konzerninternen Transaktion billigen, ist zu prüfen, ob dieses Preisniveau demjenigen entspricht, das unter Marktbedingungen vereinbart worden wäre.
Angesichts der einer solchen Analyse inhärenten Schwierigkeiten kann die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht mit Erfolg angefochten werden.
Überdies waren die Voraussetzungen dafür, vorläufig von der Selektivität der fraglichen Maßnahmen auszugehen, im vorliegenden Fall erfüllt.
Verfrühte Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, erst nach der Veröffentlichung einer Untersuchung durch ein internationales Konsortium von Journalisten im November 2017 und des anschließenden politischen Drucks habe die Kommission den Niederlanden mehrere Auskunftsersuchen übermittelt und beschlossen, in voreingenommener Weise gegen Nike vorzugehen. Die Kommission hätte ihre Vorprüfung auf die Situation derjenigen Gesellschaften erstrecken müssen, an die etwa 98 ähnliche tax rulings gerichtet worden seien wie an Nike, oder auf die Situation der etwa 700 Gesellschaften, die eine ähnliche Gesellschaftsstruktur aufwiesen wie Nike.
Das Gericht hält dem entgegen, dass die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens es der Kommission ermöglichen soll, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, damit sie eine endgültige Entscheidung treffen kann. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission ihrer Pflicht, bei Vorliegen ernster Schwierigkeiten das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, ohne offensichtliche Beurteilungsfehler nachgekommen ist.
Die Tatsache, dass die Vorprüfung nicht darauf erstreckt wurde, ob den fraglichen tax rulings eine Beihilferegelung zugrunde liegt, kann nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen. Die Kommission darf eine Maßnahme als individuelle Beihilfe einstufen, ohne dass sie zuvor vordringlich prüfen muss, ob diese Maßnahme möglicherweise auf einer solchen Regelung beruht.
Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung
Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Kommission ihre vorläufige Beurteilung der fraglichen Maßnahmen in sorgfältiger und unparteiischer Weise vorgenommen und nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat. Das Gleiche gilt für den gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.