Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.02.2023 zum Aktenzeichen 28 K 4888/21 entschieden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das 1963 erbaute Taucherglockenschiff „Carl Straat“, das mittels begehbarer Taucherglocke das Arbeiten am Grund des Rheins ermöglicht, zu Recht als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen hat. Die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Eigentümerin der „Carl Straat“ gegen die Eintragung gerichtete Klage wurde abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 01.03.2023 ergibt sich:
Das Gericht führt zur Begründung seines Urteils aus, dass durch die Unterschutzstellung nicht unzulässig in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes eingegriffen werde und es auf der Hand liegt, dass an der Erhaltung und Nutzung des Schiffes, das in Konstruktion wie Funktion in seiner Zeit einzigartig ist, wegen seiner besonderen Bedeutung für die Geschichte des Menschen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsbedingungen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Einem Erhaltungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass mit dem älteren „Kaiman“ und dem Nachfolgeschiff „Archimedes“ andere Anlagen existieren, bei denen eine vergleichbare Taucherglockentechnik zum Einsatz kommt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit der „Carl Straat“ genauso wenig von Bedeutung, wie die Absicht des Eigentümers, die arbeitstechnische Nutzung der „Carl Straat“ in naher Zukunft durch Außerbetriebnahme einzustellen.