Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 01.02.2022 zum Aktenzeichen 19 Ta 507/21 entschieden, dass es für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses unerheblich ist, dass der Vertrag der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet ist.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr die tatsächliche Vertragsdurchführung.
Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen werden.
Gleiches gilt für die Geltung des Arbeitnehmerschutzrechts.
Etwas anderes ist jedoch im umgekehrten Fall anzunehmen, in welchem die Vertragsparteien einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag abschließen und für ein Arbeitsverhältnis typische Rechte und Pflichten im Vertrag regeln.
Haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart, ist dieses auch regelmäßig als solches einzuordnen.
Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ist lediglich dann entscheidend, wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, tatsächlich jedoch ein solches vollzogen wurde.
Wollen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses dieses künftig als freies Dienstverhältnis fortsetzen, hat eine hinreichend deutliche Vereinbarung unter Beachtung des § 623 BGB zu erfolgen, der die Schriftform bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorschreibt.
Durch das Festschreiben des Arbeitsvertrags in § 611a BGB ergibt sich keine Änderung, da § 611a Abs. 1 S. 6 BGB lediglich regelt, dass die abweichende Vertragsbezeichnung dann nicht maßgeblich ist, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ergibt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Den umgekehrten Fall, dass der Vertrag als Arbeitsvertrag bezeichnet ist und in diesem ein Arbeitsverhältnis vertraglich geregelt ist, betrifft § 611a Abs. 1 S. 6 BGB nicht.
In einem solchen Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.