Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 02.02.2022 zum Aktenzeichen 19 Sa 62/21 entschieden, dass nach § 10 Abs. 11 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wird die Lage der Dienste der Ärztinnen und Ärzte in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufzustellen ist.
Wenn die benannte Frist nicht eingehalten wird, erfolgt eine Erhöhung der Bewertung des Bereitschaftsdienstes bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag auf jeden Dienst geleistet.
Diese Rechtsfolge tritt nicht schon dann ein, wenn die Dienste entsprechend dem rechtzeitig bekanntgegebenen Dienstplan zwar geleistet werden, aber ein betriebliches Mitbestimmungsverfahren vorab nicht abgeschlossen wurde und auch keine nachträgliche Zustimmung des Dienstplans durch den Betriebsrat bzw. Personalrat erfolgt.
Dies ist vor allem aus dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA zu entnehmen, den betroffenen Arbeitskräften Planungssicherheit für ihre außerdienstlichen Aktivitäten zu gewährleisen.
Die Zuschlagspflicht stellt keine Sanktion für mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers dar.