Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg hat mit Urteil vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen 3 C 234/19 entschieden, dass es für die Begründung des berechtigten Interesses an der Untervermietung ausreicht, wenn der Mieter einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 14/2020 vom 02.11.2020 ergibt sich:
In dem zu entscheidenden Fall verweigerte der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, nachdem der Mieter mitgeteilt hatte, dass er für zwei Jahre in der Mongolei eine Gastdozententätigkeit übernehme. Der Vermieter berief sich insbesondere darauf, dass die von ihm verlangten Belege nicht vorgelegt wurden, wie z.B. offiziellen Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen.
Das AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg hat festgestellt, dass dem klagenden Mieter ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils seiner Wohnung zusteht.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sind hier die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, der Mieter könne ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen. Da es sich um eine mieterschützende Vorschrift handele, sei jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichen Gewicht anzuerkennen. Hier habe der Mieter nach Auffassung des Gerichts genügend Unterlagen beigebracht, um glaubhaft zu machen, dass er für zwei Jahre einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wahrnehme und daher die Wohnung untervermieten möchte. Die vorgelegte Bestätigung der Hochschule reiche aus, auch die nachvollziehbare Berechnung, dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen und der doppelten Haushaltsführung auf die Untervermietung angewiesen sei. Weitere Nachweise seien gerade nicht erforderlich, vielmehr müsste der Vermieter jetzt diesen glaubhaft vorgetragenen Gründen im Einzelnen entgegentreten. Wenn er dies nicht könne – wie im vorliegenden Fall – so müsse er seine Zustimmung erteilen.