Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 25.06.2020 zum Aktenzeichen 5 V 1172/20 entschieden, dass ein Supermarkt am Bremer Hauptbahnhof am Wochenende auch nach 22 Uhr weiter Alkohol verkaufen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 25.06.2020 ergibt sich:
Die beiden Antragstellerinnen betreiben im Steintorviertel sowie im Bahnhofsviertel Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte, in denen bis 23.30 bzw. 24.00 Uhr u.a. auch alkoholische Getränke verkauft werden. Die „Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke“ vom 17.06.2020 untersagt den Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken in drei Bereichen des Stadtgebietes (u.a. Steintorviertel und Bahnhofsviertel) zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und von Sonnabend auf Sonntag. Das Verbot ist bis zum Ablauf des 03.07.2020 befristet.
Das VG Bremen hat dem dagegen gerichteten Eilantrag teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt das temporäre Alkoholverkaufsverbot im Hinblick auf das Bahnhofsviertel einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin dar. Zwar sei es auch hier geeignet, die Attraktivität des Bereiches zu mindern und den verfolgten Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens jedenfalls zu fördern, es sei aber nicht erforderlich. Im Hinblick auf das Bahnhofsviertel sei nicht ersichtlich, dass die durch die aktuelle Coronaverordnung getroffenen Ge- und Verbote nicht ausreichten, um dort die verbotenen Menschenansammlungen zu verhindern. Die Erkenntnisse der Ordnungsbehörden der vergangenen Wochenenden bezögen sich ausschließlich auf bestimmte Bereiche des Steintorviertels. Die bloße Möglichkeit, dass es auch im Bahnhofsviertel alkoholbedingt zur regelmäßigen Missachtung des Mindestabstandes kommen werde, könne ein temporäres Alkoholverkaufsverbot für diesen Bereich des Stadtgebietes nicht rechtfertigen.
Im Hinblick auf das Steintorviertel hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag hingegen abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die Erfahrungen der letzten Wochenenden vor dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gezeigt, dass mildere Mittel als ein temporäres Alkoholverkaufsverbot zwar denkbar, aber nicht gleich geeignet seien. Dies gelte insbesondere für eine Ausnahme bestimmter alkoholischer Getränke von dem Verkaufsverbot. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hält das Verwaltungsgericht das Alkoholverkaufsverbot auch noch für angemessen. Hinsichtlich ihres Lebensmittelmarktes im Steintorviertel sei die Antragstellerin durch das Alkoholverkaufsverbot derzeit nicht übermäßig belastet. Zugleich sei jedoch hervorzuheben, die Antragsgegnerin müsse die getroffenen Grundrechtseingriffe immer wieder und besonders kritisch überdenken. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts sei auch in den Blick zu nehmen, ob zukünftig präventiv oder repressiv Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden müssten, die sich nicht an den Mindestabstand und das Verbot von Menschenansammlungen hielten.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei dem OVG Bremen erhoben werden.