Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2022 zum Aktenzeichen 1 O 166/22 entschieden, dass der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht haftet, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Mülldeponie in R. An einem Tag im August 2020 wollte der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter Sperrmüll auf der Mülldeponie der Beklagten entsorgen. Nachdem das Gespann verwogen wurde, fuhr der Kläger mit seinem Anhänger rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Rigipsplatte, die sich auf dem Anhänger verkeilt hatte, geriet der Kläger ins Straucheln, verlor den Halt und stürzte von der Abladerampe rund 3 Meter tief in den bereitgestellten Container hinein. Hierbei zog sich der Kläger Verletzungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zu.
Der Kläger behauptet, dass die Abladerampe nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen sei. Selbst wenn die von der Beklagten vorgesehen Eisenketten ordnungsgemäß installiert gewesen wären, würden diese keine hinreichende Absturzsicherung darstellen. Im Übrigen wäre kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen, sodass die Beklagte auch insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.
Mit seiner Klage begehrt der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 €, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis haftet.
Die Entscheidung:
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe nach Auffassung der Kammer, selbst für den unterstellten Fall, dass die streitgegenständlichen Absperrketten nicht vorhanden waren, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auf der eigenen Unachtsamkeit des Klägers. Die örtliche Situation – höher gelegene Abladerampe gegenüber tiefer gelegenen Containern – sei für jedermann bei Annährung unmittelbar ersichtlich gewesen, auch durch die deutlich erkennbare, erhöhte Betonkante im Bereich der Laderampe und die dortigen Warnschilder vor Absturzgefahr. Der Kläger habe die Situation auch richtig erkannt, weil nach seinem eigenen Vortrag, er rückwärts an die Laderampe herangefahren sei und zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Abladen einer Rigipsplatte beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe also die konkrete Gefahrensituation erkannt und hätte sein Verhalten entsprechend der Gefahrensituation anpassen müssen, um einen Sturz in den Container zu vermeiden.
Auch könne der Kläger keine Absperrung fordern, die einen Absturz gänzlich unmöglich macht. Bei einer solchen Sicherung müsste das Sperrgut über die Absicherung drüber gehoben werden, sodass das Abladen von Sperrgut durch Privatpersonen nicht mehr sinnvoll durchführbar, jedenfalls unzumutbar erschwert würde.