Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 26.05.2020 zum Aktenzeichen: 4 Ca 681/19 eine städtische Arbeitgeberin verurteilt, den Schaden zu ersetzen, der durch eine im Sturmtief „Friederike“ im Januar 2018 umgestürzte Rosskastanie am PKW einer Arbeitnehmerin entstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Aachen Nr. 5/2020 vom 23.07.2020 ergibt sich:
Vor dem Rathaus der beklagten Stadt befindet sich ein öffentlich zugänglicher Parkplatz, auf dem eine Rosskastanie stand. Diese stürzte am 18.01.2018, als das Sturmtief „Friederike“ mit einer Windgeschwindigkeit von 100 bis 130 km/h über die Stadt zog, auf den dort geparkten PKW einer Arbeitnehmerin. Der Schaden am PKW belief sich auf rund 12.000,00 EUR. Zwei Wochen zuvor war mit etwa 118 km/h das Sturmtief „Burglind“ über die Stadt gezogen. Die Rosskastanie war zuletzt im Februar 2017 durch einen von der beklagten Stadt beauftragten Gutachter kontrolliert und als leicht bis mittelstark geschädigt und verkehrssicher eingestuft worden. Die hinter der Arbeitnehmerin stehende Versicherung nahm die beklagte Stadt auf Ersatz des am PKW entstandenen Schadens wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die beklagte Stadt machte u.a. geltend, dass sie an dem durch die Jahrhundertereignisse „Burglind“ und „Friederike“ verursachten Schaden schuldlos sei. Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die beklagte Stadt aufgrund der besonderen Umstände der extremen Wetterereignisse und der Vorschädigung des Baums nach dem Sturmtief „Burglind“ jedenfalls nach Ankündigung des weiteren Sturmtiefs „Friederike“ eine zusätzliche Kontrolle der Rosskastanie auf seine Standsicherheit hätte durchführen und zumindest die Fallfläche habe sperren müssen.