Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.12.2022 zum Aktenzeichen 6 B 8/22 über die Frage entschieden, ob bei der Bewilligung von BAföG-Leistungen Zahlungen eines Studienstipendiums anzurechnen sind, das von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg gewährt wird.
Aus der Pressemitteilung Nr. 19/22 vom 15.12.2022 ergibt sich:
Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg gewährt an Studentinnen und Studenten der Humanmedizin Stipendien zur Stärkung der landärztlichen Versorgung Brandenburgs. Hierfür müssen sich die Begünstigten der Stipendien verpflichten, nach dem Studium und der entsprechenden Facharztweiterbildung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren in ländlichen Regionen Brandenburgs ärztlich tätig zu sein. Dem Kläger, der BAföG-Leistungen bezieht, wurde ein solches Stipendium in Höhe von 1.000 Euro monatlich bis zum Ende Studiums der Humanmedizin gewährt. Das BAföG-Amt rechnete die Leistungen aus dem Stipendium in voller Höhe auf den BAföG-Anspruch an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht, das in zweiter Instanz entschieden hat, keinen Erfolg.
Nach den einschlägigen Regelungen des BAföG ist das Stipendium zwar nicht – wie vom BAföG-Amt und vom Verwaltungsgericht in erster Instanz angenommen – als steuerpflichtiges Einkommen auf die BAföG-Leistungen anzurechnen. Jedoch handelt es sich um eine anzurechnende Ausbildungsbeihilfe. Der Umstand, dass das Stipendium auf die Sicherung der landärztlichen Versorgung in Brandenburg abzielt, ändert nichts daran, dass es zur Deckung des Lebensbedarfs während der Ausbildung gewährt wird und damit identische Zwecke verfolgt wie die Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.