Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19.12.2017 zum Aktenzeichen 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 entschieden, dass die Studienplatzvergabe für das Studienfach Humanmedizin nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe in dem bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang der Humanmedizin sind mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,
– soweit sie die Angabe von Ortswünschen in der Abiturbestenquote beschränken und diese bei der Vergabe vorrangig vor der Abiturnote berücksichtigen,
– soweit sie die Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren zur unbegrenzten Berücksichtigung eines von ihnen zu bestimmenden Grades der Ortspräferenz berechtigen,
– soweit sie im Auswahlverfahren der Hochschulen auf einen Ausgleichsmechanismus zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten über die Landesgrenzen hinweg verzichten,
– soweit sie gegenüber den Hochschulen neben der Abiturnote nicht die verpflichtende Anwendung mindestens eines ergänzenden, nicht schulnotenbasierten Auswahlkriteriums zur Bestimmung der Eignung sicherstellen
– und soweit sie die Wartedauer in der Wartezeitquote nicht zeitlich begrenzen.
Die Gestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht, soweit nicht durch Gesetz sichergestellt ist, dass die hochschuleigenen Eignungsprüfungsverfahren oder die Auswahl nach vorausgegangener Berufsausbildung oder -tätigkeit auf standardisierte und strukturierte Weise erfolgt.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts führten aus, dass es aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten gibt, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat.
Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben ein Recht auf einen Studienplatz und damit einen Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl.
Nunmehr muss eine Neuregelung bis zum 31.12.2019 geschaffen werden; der Wehrmutstropfen ist, dass bis dahin (leider) alles beim Alten bleibt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei der Studienplatzklage!