Das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten sich mit schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Sponsoring-Vertrag zwischen einem Sportartikelhersteller und der Managerin eines Fußballstars zu befassen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 10.05.2021 ergibt sich:
Die Klägerin, ein namhafter Sportartikelhersteller, verlangte von der Beklagten, einer Agentur, die Fußballer vermarktet, einen Schadensersatzbetrag von 2,7 Millionen Euro. Die Beklagte hatte mit einem bekannten südamerikanischen Fußballspieler, welcher in Europa unter Vertrag steht, einen Managervertrag über eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, der sie berechtigte, im Namen des Fußballspielers Verträge abzuschließen. Im August 2017 schloss sie mit der Klägerin einen Sponsoring-Vertrag ab, da diese eine spezielle Kollektion für den Spieler als eigene „Signature-Collection“ und eine Werbekampagne unter dessen Mitwirkung starten wollte. Dieser Sponsoring-Vertrag enthielt die Verpflichtung, dass der Fußballspieler die klägerischen Produkte bewirbt, indem er sie beispielsweise bei bestimmten Anlässen trägt.
Der Klägerin war nicht bekannt, dass der Spieler bereits vor Abschluss des Sponsoring-Vertrages seinen Managervertrag mit der Beklagten gekündigt hatte. In der Folgezeit hielt der Fußballstar keine einzige der Verpflichtungen ein, welche die Beklagte in dem Sponsoring-Vertrag eingegangen war. Im Gegenteil schloss der Spieler einen Sponsoring-Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller und wirkt seit Juni 2018 bei Werbemaßnahmen dieses Sportartikelherstellers mit.
Die Klägerin erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte u. a. pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 2,7 Millionen Euro. Die Beklagte war unter anderem der Auffassung, dass sie keinen Schadensersatz schulde, weil sie selbst die Verpflichtungen des Spielers nicht erfüllen könne.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 der Klägerin recht gegeben.
Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 23. März 2021 bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergebe die Auslegung des Sponsoring-Vertrages, dass die Beklagte die Pflichten des Spielers als eigene direkte Pflichten übernommen hat. Zwar sei klar, dass letztlich nur der Spieler persönlich die im Vertrag geregelten Leistungen (z.B. in bestimmten Schuhen Fußball zu spielen) erbringen könne, die Beklagte habe jedoch die Pflicht übernommen, die aktive Mitwirkung des Spielers bei der Bewerbung der Produkte der Klägerin zu gewährleisten. Sie müsse diese Pflichten durch den Spieler auch selbst erfüllen und nicht nur auf den Spieler einwirken.
Daneben beschäftigt sich der Senat auf über 42 Seiten mit komplizierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus dem Sponsoring-Vertrag und vorgebrachten Einwendungen der Beklagten.