Der Verwaltungsgericht Hessen in Kassel hat mit Beschluss vom 03.03.2021 zum Aktenzeichen 7 B 190/21 der Beschwerde der AfD gegen einen Beschluss des VG Wiesbaden vom 13.01.2021 stattgegeben und das Land Hessen im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, näher bezeichnete Angaben zum „Flügel“ im Hessischen Verfassungsschutzbericht 2019 zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten.
Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 4/2021 vom 03.03.2021 ergibt sich:
Zudem wurde das Land verpflichtet, durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die beanstandete Berichterstattung rechtswidrig war.
Der „Flügel“ wird in dem vom Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2019 als größte Teilorganisation der AfD und als „zentral organisierter, loser Verbund“ von Mitgliedern desselben im gesamten Bundesgebiet charakterisiert. Am 15. Januar 2019 wurde er vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall und in der Folge vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen – dementsprechend – als Beobachtungsobjekt eingestuft. In dem Verfassungsschutzbericht 2019 wird auf diversen Seiten unter anderem ausgeführt, dass der „Flügel“ in Hessen 2019 ein – teilweise geschätztes/gerundetes – rechtsextremistisches Personenpotenzial von „600“ bzw. ein Potenzial an Rechtsextremisten/Personenpotenzial „von bis zu 600 Personen“ gehabt habe.
Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dem Antrag der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) – Landesverband Hessen – auf vorläufige Löschung der von ihr gerügten Berichterstattung zum „Flügel“ weitgehend entsprochen.
Er hat zur Begründung ausgeführt, dass die Berichterstattung teilweise nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) gedeckt und die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt sei.
Die Angabe des Personenpotenzials einer potenziell extremistischen Gruppierung sei ein maßgeblicher Teil der Berichterstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG. Werden in dem Verfassungsschutzbericht Zahlenwerte genannt, bedürfe es dafür gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte. Für das dem „Flügel“ in dem Verfassungsschutzbericht für 2019 zugeordnete Personenpotenzial von „600“ oder „bis zu 600“ hätten solche Anhaltspunkte nicht vorgelegen. Der angegebene Wert, der auch für die Einordnung der Gruppierung und die Außenwirkung maßgeblich sei, halte einer Plausibilitätskontrolle nicht stand.
Die vom Verfassungsschutz für seine Schätzung zuvorderst herangezogenen öffentlichen Aussagen der (vormaligen) Bundesparteispitze der AfD zu dem bundesweiten Personenpotenzial des „Flügels“ würden keine ausreichenden Rückschlüsse für die Bewertung des hessischen Landesverbands der Antragstellerin zulassen. Hierfür hätte es zusätzlicher landesspezifischer Anhaltspunkte bedurft, die jedoch nicht ersichtlich seien.
Insbesondere sei dem Verfassungsschutzbericht zu entnehmen, dass der „Flügel“ in Hessen 2019 aufgrund seiner gering ausgeprägten Strukturen und seiner fehlenden Präsenzen in den sozialen Medien in seiner Außenwirkung stark begrenzt gewesen sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar.