Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 07.01.2021 zum Aktenzeichen 4 O 409/20 entschieden, dass die im Zusammenhang mit Arbeiten beim Umbau und der Sanierung des Ludwigspark-Stadions gegen ein Sankt Ingberter Bauunternehmen verhängte Vergabesperre rechtswidrig ist und aufgehoben wird.
Aus der Pressemitteilung des LG Saarbrücken vom 07.01.2021 ergibt sich:
Die Landeshauptstadt Saarbrücken (Beklagte) hatte die gegen das St. Ingberter Bauunternehmen (Klägerin) angeordnete Vergabesperre von fünf Jahren mit Verstößen gegen das Saarländische Tariftreuegesetz (STTG) begründet. Zuletzt hatte die Landeshauptstadt die Vergabesperre auf einen Zeitraum von 14 Monaten verkürzt.
Das LG Saarbrücken hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Aufhebung der Vergabesperre in vollem Umfang stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts ist unter den gegebenen Umständen weder eine Vergabesperre von fünf Jahren noch eine von 14 Monaten gerechtfertigt. Zugleich hat das Landgericht angeordnet, dass eine Meldung an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes, wonach die Klägerin in ein Register von Unternehmen aufgenommen wird, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind, ebenfalls rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen ist.
Die beklagte Landeshauptstadt habe weder die rechtlichen Grundlagen wie etwa bundesgesetzliche Regelungen im GWB und europarechtliche Regelungen der EU-Vergaberichtlinie beachtet, noch habe sie ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen. Zudem sei der Klägerin auch keine hinreichende Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden. Darüber hinaus habe die Beklagte auch im Hinblick auf den von ihr erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen Tariftreuevorschriften rechtswidrig gehandelt. Dies folge bereits daraus, dass das die Vergabesperre anordnende Schreiben unzureichend begründet und die Klägerin nicht in der gebotenen Form angehört worden sei. So lasse sich etwa nicht feststellen, dass Prüfberichte dem zuständigen Ministerium zugänglich gemacht worden seien und in welcher Weise sich die Beklagte um eine Stellungnahme der Klägerin zu diesen Prüfberichten bemüht habe. Damit habe die Beklagte insgesamt gegen Grundsätze des Verwaltungsrechts in schwerwiegender Weise verstoßen und ermessensfehlerhaft gehandelt. Schließlich habe die Beklagte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie von etwaigen milderen Maßnahmen von vorneherein abgesehen habe.
Das Landgericht hat betont, dass eine erneute Vergabesperre zwar rechtlich nicht ausgeschlossen werden kann, allerdings nur insoweit, als sie auf eine andere Begründung als die in diesem Verfahren maßgebliche gestützt wird. Eine seitens der Beklagten nachgeschobene Begründung vom 28.12.2020 sei insoweit nicht ausreichend, unabhängig davon, dass diese prozessual verspätet sei.
Gegen das Urteil steht der Beklagten die Berufung zum OLG Saarbrücken zu.