Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 06.02.2020 zum Aktenzeichen 16 U 50/19 über die Zulässigkeit zahlreicher Aussagen einer im Deutschlandfunk interviewten „Islamkritikerin“ zu entscheiden und insbesondere die freie Meinungsäußerung von Äußerungen mit unbewiesenem Tatsachenkern abzugrenzen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 11/2020 vom 07.02.2020 ergibt sich:
Die Klägerin ist eine islamische Religionsgemeinschaft. Die Beklagte ist Soziologin, freie Publizistin und Autorin. Sie beschäftigt sich insbesondere mit Themen wie Zuwanderung und Integration von Migranten und steht dem traditionellen Islam kritisch gegenüber. Sie wurde im Sommer 2017 im Deutschlandfunk als „Islamkritikerin“ interviewt. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einiger ihrer dortigen Äußerungen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin den Islam wortwörtlich umgesetzt sehen wolle und sich inhaltlich nicht mit dem Koran – insbesondere den Gewaltteilen – auseinandersetzen würde. Die weitergehenden Unterlassungsanträge wurden abgewiesen.
Das OLG Frankfurt hat auf die von beiden Seiten eingelegten Berufungen hin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Die vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungsansprüche wurden abgewiesen. Die Beklagte wurde dagegen verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin ihren Status zur Durchsetzung ihrer politischen Agenda nutze und die Moscheen der Klägerin „Orte der Männer“ seien.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die Aussage der Beklagten, die Klägerin nutze ihren Status zur Durchsetzung ihrer politischen Agenda, eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern, der nicht belegt ist, dar. Es bleibe unklar, woran die Beklagte eine politische Agenda der Klägerin, die von ihrem Selbstverständnis gerade unpolitischer sein will als andere Islamgemeinschaften, festmache. Das von der Beklagten erwähnte Missionieren selbst sei keine politische Agenda, sondern nur das Weitertragen einer solchen. Sollte die Beklagte den Islam grundsätzlich für politisch halten, wäre dies zwar eine zulässige Meinungsäußerung. Die politische Agenda der Klägerin selbst bliebe jedoch weiterhin unbeschrieben. Sollte die Beklagte der Klägerin unterstellen, dass sie auch einen politischen Islam propagiere, hätte sie dies durch beweisbare Tatsachen untermauern können. Dem streitgegenständlichen Interview fehlten indes belastbare Fakten, die die Behauptung verständlich und plausibel machten.
Auch die Äußerung, die Moscheen der Klägerin seien „Orte der Männer“, unterfalle dem Bereich der Meinungsäußerung mit Tatsachenkern. Dabei sei es zwar legitim, eine islamische Gemeinde als patriarchalisch und männerdominant zu bewerten. Diese Betrachtung berücksichtige aber nicht, dass es in dem Interview konkret um die Moscheen der Klägerin gehe. Dem Kontext nach sei die Äußerung so zu verstehen gewesen, dass die Moscheen der Klägerin nicht von Frauen besucht werden dürften. Dies bestreite die Klägerin und verweise auf zahlreiche Veranstaltungen für Frauen. Diesen Angaben sei die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass ihre Behauptung unwahr und zu unterlassen sei.
Weitergehende Unterlassungsansprüche stünden der Klägerin dagegen nicht zu: Die Bezeichnung als „islamische Sekte“ sei eine zulässige reine Meinungsäußerung. Der Begriff der Sekte sei vielschichtig und mehrdeutig und damit ohne beweisbaren Tatsachenkern. Ohne Erfolg wende sich die Klägerin auch gegen die Äußerung, bei ihr könne nicht jeder ein- und austreten. Die Beklagte habe damit gemeint, dass – trotz dem Grundrecht auf freie Religionswahl Rechnung tragenden Statuten – faktisch Druck auf Mitglieder der Klägerin ausgeübt werde. Dies sei eine zulässige Meinungsäußerung. Zulässig sei auch die Aussage, dass die Klägerin den Islam wortwörtlich umgesetzt sehen wolle. Es gehe offensichtlich um die Umsetzung des Korans. Was eine regelgerechte und traditionelle Religionsausübung sei, sei eine Frage der Bewertung und damit eine zulässige Meinungsäußerung. Ohne Erfolg wende sich die Klägerin schließlich gegen die Äußerung, die Klägerin setze sich nicht mit dem Koran, insbesondere nicht mit den Gewaltstellen im Koran auseinander. Auch dies sei eine zulässige Meinungsäußerung. Der Durchschnittsrezipient verstehe dies nicht so, dass die Beklagte jede Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Koran und seinen Gewaltstellen in Abrede stellen will. Dies wäre unmöglich, da es bei jeder Predigt und jedem Gespräch mit Anhängern zwangsläufig um den Inhalt des Korans gehe, wobei sicher auch die Gewaltstellen im Koran thematisiert würden dürften. Offensichtlich gemeint sei vielmehr, dass sich die Klägerin lediglich zu wenig mit dem Koran und seinen Gewaltstellen auseinandersetze. Dies sei eine legitime Wertung und damit zulässige Meinungsäußerung.