Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 15.09.2021 zum Aktenzeichen 3 B 39/21 die Hansestadt Lüneburg im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kreisvorsitzenden der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zu erlauben, am 18. und 25.09.2021 in der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr in einem von der Hansestadt eingrenzbaren Bereich in der Großen Bäckerstraße einen Informationsstand aufzustellen.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 10/2021 vom 17.09.2021 ergibt sich:
Der Kreisvorsitzende der AfD (Antragsteller) begehrte die Genehmigung für die Errichtung eines Infostandes am Standort Bäckerstraße auf Höhe des Kaufhauses Galeria (Karstadt). Die Hansestadt hat allein dem Antragsteller einen Stand „Am Sande“ zugewiesen, obwohl nach ihrer Aussage ein Standort in der Bäckerstraße an beiden Samstagen frei sei. Der Antragsteller hat sich am 13. September 2021 mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Lüneburg gewandt.
Die 3. Kammer des VG Lüneburg gab dem Antrag teilweise statt und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Hansestadt bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der notwendigen Sondernutzungserlaubnis alle Parteien, die nicht verboten seien, gleich zu behandeln habe.
Dies folge nicht zuletzt aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Parteienfreiheit und der Chancengleichheit. Vorliegend habe die Hansestadt den Antragsteller ungleich behandelt, weil allen übrigen fünf Parteien die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung von Informationsständen in der Großen Bäckerstraße erteilt worden sei. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass für den Informationsstand des Antragstellers am zugewiesenen Standort „Am Sande“ ein gleichberechtigter Austausch politischer Meinungen und eine gleichwertige Wahrnehmung der Partei des Antragstellers durch die Bürger/innen nicht möglich sei. Gründe für eine Versagung eines Infostandes in der Großen Bäckerstraße bestünden vorliegend nicht. Insbesondere stünde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Standortwahl in der Großen Bäckerstraße nicht entgegen, weil zumindest auf Höhe des Geschäfts Hallhuber noch eine ausreichend große Fläche zur Verfügung stünde, welche die Hansestadt bereits in der Vergangenheit grundsätzlich für Infostände und damit als geeignet vorgesehen habe. Soweit die Hansestadt einwende, es bestehe die Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von unbeteiligten Bürger/innen in der Großen Bäckerstraße aufgrund von erwarteten Protesten, sei dies nicht hinreichend konkret belegt. Ungeachtet dessen sei es grundsätzlich die Aufgabe der Hansestadt, die rechtmäßige Errichtung von Infoständen von in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbotenen Parteien zum Zwecke des Wahlkampfes vor Gefahren, insbesondere unfriedlichen Übergriffen Dritter, zu schützen. Etwas Anderes könne erst gelten, wenn die Polizei die Sicherheit und Ordnung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln im Einzelfall nicht mehr gewährleisten könne. Dafür bestünden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.