Im Juni 2024 untersagte die Stadt Köln den Inhabern von fünf Restaurants in der Weidengasse, ihre zur traditionellen Speisenzubereitung genutzten Holzkohlegrills weiter zu betreiben. Damit reagierte sie auf Beschwerden von Anwohnern, die sich vom Geruch der Holzkohlegrills belästigt fühlten. Gegen die Betriebsuntersagung erhoben die fünf Restaurantbetreiber Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Nach einem nicht öffentlichen Erörterungstermin am 15. November 2024 wurden die Verfahren nunmehr durch Vergleich beendet. Danach dürfen die Holzkohlegrills weiter betrieben werden. Im Gegenzug verpflichteten sich die Kläger zu Maßnahmen zur Geruchsreduktion.
Dem Vergleich lagen folgende rechtliche Hinweise der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln zugrunde: Die Stadt Köln war zwar dem Grunde nach berechtigt, auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gegen den Betrieb der Holzkohlegrills vorzugehen. Denn von den Anlagen gingen erhebliche Geruchsemissionen aus, die u.a. im Bereich der Weidengasse zu schädlichen Umwelteinwirkungen führten. Die Betriebsuntersagungen waren aber unverhältnismäßig. Da von den Grillgerüchen keine Gesundheitsgefährdung ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, die Geruchsemissionen auf das technisch Mögliche zu reduzieren. Durch am Markt verfügbare Filteranlagen, die mindestens 90 Prozent der Geruchsemissionen im Rohgas vermindern, könnte die Intensität des Geruchs deutlich zurückgehen. Der gereinigte Geruch würde voraussichtlich auch als „angenehmer“ oder „ortsüblicher“ wahrgenommen als das ungereinigte Rohgas.
Die bereits vorhandenen Filteranlagen erzielten bislang zwar nicht das gewünschte Ergebnis. Laut Sachverständigengutachten könnte dies aber an fehlenden Komponenten oder an fehlerhafter Wartung und Reinigung beruhen. Eine Verbesserung könnte dadurch erzielt werden, dass die bereits vorhandenen Filteranlagen „aufgerüstet“ und nach Herstellerangaben gewartet und gereinigt werden.
Die Beteiligten haben daraufhin einen Vergleich geschlossen, wonach die Stadt Köln die Untersagungen aufhebt und sich die Kläger im Gegenzug verpflichten, die Geruchsemissionen der in ihren Restaurants genutzten Holzkohlegrills bis zum 30. April 2025 dauerhaft um den Wert von mindestens 90 Prozent zu vermindern und dies gegenüber der Stadt nachzuweisen.
Dieser Vergleich ist nunmehr wirksam geworden. Dadurch sind die Klageverfahren beendet.
Die gleichzeitig von vier Restaurantbetreibern gestellten Eilanträge sind ebenfalls erledigt. Die Stadt Köln hatte im Erörterungstermin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen aufgehoben.
Aktenzeichen der Klageverfahren: 9 K 3789/24, 9 K 3790/24, 9 K 3834/24, 9 K 4283/24 und 9 K 4338/24
Aktenzeichen der Eilverfahren: 9 L 1234/24, 9 L 1235/24, 9 L 1255/24 und 9 L 1403/24
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 09.12.2024