Streit um Feriensprachkurs für Schüler mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 8. April 2025 zum Aktenzeichen 4 L 265/25.KO entschieden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung und Teilnahme an einem von einer örtlichen Volkshochschule in Kooperation mit dem Ministerium für Bildung angebotenen Feriensprachkurs sich aus einer dazu abgeschlossenen Rahmenvereinbarung ergeben.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 6/2025 vom 17.04.2025 ergibt sich:

Auf Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Förderung der deutschen Sprache von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit fehlenden oder geringen Deutschkenntnissen werden seit 2009 an den örtlichen Volkshochschulen in den Oster-, Sommer- und Herbstferien bei Bedarf Deutschsprachkurse durchgeführt. Ziel der Feriensprachkurse ist es, Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in Ergänzung zur innerschulischen Sprachförderung beim Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen. Die Bedarfsfeststellung und Meldung zu den Kursen obliegt den Schulen. Die betroffene Volkshochschule hatte den für die Osterferien 2025 geplanten Feriensprachkurs im März 2025 wegen nicht erreichter Mindestteilnehmeranzahl abgesagt. Die schulpflichtigen Antragsteller, die mangels Sprachförderbedarf von ihren Schulen nicht bei der örtlichen Volkshochschule für den Osterferienkurs 2025 angemeldet wurden, wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz, um die Durchführung des Feriensprachkurses in den Osterferien und ihre Teilnahme daran zu erreichen.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Durchführung des Feriensprachkurses in den Osterferien und folglich auch keinen Anspruch auf Teilnahme daran, so die Koblenzer Richter. Beide erfüllten nicht die für die Feriensprachkurse geltenden Vorgaben in der Rahmenvereinbarung. Für den Deutsch-Sprachkurs in den Osterferien seien innerhalb der Anmeldefrist nicht genügend Teilnehmer gemeldet worden. Insoweit komme es maßgeblich auf die schulischen Anmeldungen und nicht die privaten oder Benachrichtigungen durch Dritte an. Ferner gehörten die Antragsteller nicht zu der Gruppe von Schülern, für welche die Feriensprachkurse gedacht seien. Für einen Antragsteller folge dies bereits daraus, dass er in der Vergangenheit vier Kurse absolviert habe, obwohl nur eine Wiederholung vorgesehen sei. Zudem gehörten beide Antragsteller nicht zu den vorrangig zu berücksichtigenden Schülern, weil sie sich deutlich länger als ein Jahr in Deutschland aufhielten. Sie fielen auch nicht unter die Zielgruppe für die Feriensprachkurse. Es sollten Schüler mit schwachen oder gar keinen Deutschkenntnissen gefördert werden. Die mit der Bedarfsfeststellung betrauten Schulen hätten bei den Antragstellern keinen entsprechenden Sprachförderbedarf gesehen. Diese Einschätzung hätten sie nicht erschüttert.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.