Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 26.03.2020 zum Aktenzeichen 10 K 4644/19.TR entschieden, dass die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren nach dem „Frontmetermaßstab“, bei dem im Gegensatz zur Flächenveranlagung die Straßenfrontlänge der an die Straße angrenzenden Grundstücke maßgeblich ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 16/2020 vom 21.04.2020 ergibt sich:
Die Kläger sind Miteigentümer eines von insgesamt sechs unmittelbar an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücken. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28.05.2018 hatte die beklagte Stadt Trier für das Grundstück der Kläger die Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sowie die Folgejahre festgesetzt (rund 150 Euro jährlich). Die Veranlagung erfolgte nach dem „Frontmetermaßstab“, d.h. bei der Bemessung der Gebühren war die Straßenfrontlänge der an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücke maßgeblich. Demgegenüber sind die Kläger der Auffassung, es habe eine sog. „Flächenveranlagung“, bei der die Grundstücksfläche entscheidender Maßstab der Gebührenbemessung ist, zur Anwendung kommen müssen. Die Anwendung des Frontmetermaßstabes verstoße gegen den Grundsatz der gerechten Kostenverteilung, da die beiden am Ende der Straße gelegenen Grundstücke, die nur mit 5 bzw. 8 m an die Straße angrenzen, wegen dieser kurzen Straßenfront mit deutlich geringeren Gebühren belastet seien, obwohl sie erheblich größere Flächen als die übrigen vier Grundstücke aufwiesen.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen (u.a. der Straßenreinigungssatzung der beklagten Stadt Trier in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung) nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Veranlagung zu Recht nach dem „Frontmetermaßstab“ erfolgt. Eine Veranlagung nach dem „Flächenmaßstab“ sei in der Straßenreinigungssatzung nur vorgesehen, wenn unter den durch die Straße erschlossenen Grundstücke solche seien, die nicht oder nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang an die Straße angrenzen. Unter den Begriff der „Zufahrt“ im Sinne der Straßenreinigungssatzung fielen jedoch nur vom Grundstück selbst abgrenzbare, befahrbare Flächen. Daran fehle es hier.
Die Anwendung des „Frontmetermaßstabes“ verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Kosten auf alle Anlieger einer Straße. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke mit einer längeren Straßengrenze einen engeren Bezug zu dieser hätten und der Vorteil der Straßenreinigung dadurch unmittelbarer erscheine. Ferner sei eine pauschalierende Betrachtungsweise im Abgabenrecht aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren gestattet.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.