Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 12. März 2019 zum Aktenzeichen: 6 B 10173/19.OVG entscheiden, dass derjenige, der die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht besitzt, dem ist nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis als Betreiber zu versagen, sondern auch die Erlaubnis für den Betrieb durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person.
Der Antragsteller beantragte bei der Stadt Trier die Erlaubnis für den Betrieb von drei Prostitutionsstätten sowie eine Stellvertretungserlaubnis für eine Mitarbeiterin für einen dieser Prostitutionsbetriebe. Die Stadt Trier lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller besitze nicht die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Zuverlässigkeit. Zugleich ordnete sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Schließung seiner Betriebe innerhalb einer bestimmten Frist an.
Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Nach dem Prostituiertenschutzgesetz sei die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die antragstellende Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Solche Tatsachen lägen im Fall des Antragstellers vor. Er sei wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum Verstoß gegen das Ausländergesetz rechtskräftig verurteilt worden. Derzeit befinde er sich in Untersuchungshaft. Gegen ihn ein sei ein Ermittlungsverfahren anhängig wegen des Verdachts verschiedener Straftaten, u.a. Betrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Vergehen nach dem Aufenthaltsgesetz. Außerdem habe er bei einem seiner Prostitutionsbetriebe die nach dem Prostituiertenschutzgesetz vorgeschriebene Kondompflicht mehrfach missachtet und sogar für sexuelle Dienstleistungen ohne Kondom geworben. Mangels eigener Zuverlässigkeit habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis, auch wenn die als Stellvertretung vorgesehene Person ihrerseits zuverlässig sei.
Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Dass – wie in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich und überzeugend begründet worden sei – der Antragsteller unzuverlässig sei für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, ziehe die Beschwerde nicht in Zweifel. Der Antragsteller könne die vorläufige Gestattung der Fortführung seines Prostitutionsbetriebs aber auch nicht deswegen verlangen, weil er eine Stellvertretungserlaubnis für eine Person beantragt habe, für deren gewerbe- bzw. prostitutionsschutzrechtliche Unzuverlässigkeit nichts ersichtlich sei. Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz setze nämlich entgegen der Annahme des Antragstellers nicht nur die Zuverlässigkeit des Stellvertreters, sondern auch die Zuverlässigkeit des Betreibers des Prostitutionsgewerbes voraus.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt im Gewerbe- und Gaststättenrecht.