Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 20.01.2020 zum Aktenzeichen 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug einen 21-jährigen Arbeitslosen, der eine Verkehrskontrolle mit seinem Handy aufgenommen hat, wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zur Teilnahme an einem Kurs zum korrekten Verhalten im Internet „Korrekt im Web“ verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 15/2020 vom 24.02.2020 ergibt sich:
Am 26.04.2019 gegen 3:40 Uhr unterzogen zwei Polizeibeamte den beifahrenden Angeklagten und seinen am Steuer eines Kleinlasters sitzenden Freund in München einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Die Kommunikation der Beamten, seines Freundes und des Angeklagten zeichnete der Angeklagte trotz mehrfachen Hinweises auf das strafrechtliche Verbot in Bild und Ton auf seinem Apple iPhone10 auf. Die Beamten händigten ihm bei der nachfolgenden Vernehmung auf der Inspektion den ausgedruckten Gesetzestext aus, zogen das iPhone10 als Beweismittel ein und stellten Strafantrag. Der Verteidiger des Angeklagten erklärte, dass sein Mandant den Sachverhalt einräume. Der Angeklagte habe durchaus schon Probleme mit der Polizei gehabt. Es habe an dem Tag eine Kontrolle stattgefunden, wobei er offensichtlich die Beamten gefilmt habe. Er habe es heimlich gemacht, er dachte, er dürfe das machen. Ein anderer Beamter habe ihm früher mal gesagt, dass er das sehr wohl machen dürfe. Der Angeklagte erklärte: „Ich bin dann ausgestiegen, sie wollten, dass ich mein Handy herausgebe. Ich bat sie, dass ich es solange behalten kann, bis ich mit dem Oberkommissar gesprochen habe. Er meinte, dass man es nicht darf und ich musste mein Handy abgeben. (…) Seitdem ist mein Handy weg. Ich habe es auf Ratenzahlung gemacht, es läuft auch nicht über meinen Namen, sondern auf den Namen meines Freundes. Ich zahle 35 Euro im Monat.“ Zu dem früheren Vorfall gab er an: „Ich habe damals eine Kontrolle gefilmt, draußen. Es war auch ein abgeschlossener Personenbereich und ich habe mein Handy ausgepackt und gefilmt. Der Beamte meinte auch, dass ich ein Handyvideo gemacht, auch mit Blitz, sodass man das auch sieht. Ich habe gefragt, ob ich das machen darf. Er meinte, dass ich es machen darf, solange ich es nicht veröffentliche. Ich dachte daher, dass man das darf.“ Der 21-jährige Polizeibeamte gab an: „„Ich habe den Angeklagten mehrfach belehrt, dass Ton und Bildaufnahme eine Straftat seien. Es kam dann nur, dass er weiß was er darf oder nicht darf. Ich habe die Belehrung ca. vier bis fünf Mal wiederholt. (…) Verbandskasten, Warndreieck etc. wurden gezeigt. Auch ein Drogengespräch wurde geführt, was gefilmt wurde. Es wurden wohl auch Gespräche aufgenommen zwischen mir und meinem Kollegen. (…) Mit uns wollte man auch nicht sprechen, es war immer wieder gesagt worden, dass man mit einem Beamten mit fünf Sternen sprechen will. Er hat dann gesagt, dass er die weitere Bearbeitung auf der Dienststelle machen will, da dort Leute sitzen mit einem höheren Rang. (…) Auf der Straße ist verbreitet, dass man Beamte aufnehmen kann. Wenn man davon ausgeht, dass es richtig ist und in den Köpfen ist, besteht man darauf, dass es richtig ist.“
Das AG München hat den Angeklagten wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zur Teilnahme an einem Kurs zum korrekten Verhalten im Internet „Korrekt im Web“ verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass er die Tat umfassend eingeräumt und die Videoaufnahmen nicht heimlich gemacht hat. Der Angeklagte habe sich irrtümlich für berechtigt gehalten, die Aufnahmen zu fertigen. Die Tat liege darüber hinaus bereits etwas länger zurück und der Angeklagte habe über viele Monate aufgrund der erfolgten Sicherstellung kein Handy gehabt, musste aber dennoch Ratenzahlungen dafür leisten. Schlussendlich habe der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung in angemessener Form beim Geschädigten entschuldigt. Seine Entwicklung generell werde sowohl von dem szenekundigen Polizeibeamten als auch von der Bewährungshelferin als positiv dargestellt. Er zeige sich seit seiner Entzugstherapie Ende 2018 in allen Tests als drogenabstinent. Zulasten des Angeklagten sei dagegen zu werten, dass er hier zum Nachteil von zwei Personen vorgegangen sei. Der Angeklagte sei vielfach und massiv vorgeahndet, habe Arreste und vor allem auch eine längere Vollzugsstrafe verbüßt. Er habe in offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung gehandelt. Er müsse sich auch entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen mehrerer Vorahndungen wie hier zum Nachteil von Polizeibeamten vorgegangen sei, die nur ihrem Dienst nachgegangen sind. Es sei notwendig, aber auch ausreichend, den Angeklagten zur Teilnahme an einem „Korrekt im Web-Kurs“ anzuweisen, um ihm einschlägige Kenntnisse bei der Verwendung elektronischer Geräte zu vermitteln und damit künftige weitere Straftaten zu verhindern.
Das Urteil ist rechtskräftig