Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 11.11.2019 zum Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 77/19 entschieden, dass ein Fahrer auf einem Privatparkplatz, der nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, keine strafbare Unfallflucht begehen kann.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 19/2020 vom 09.04.2020 ergibt sich:
Das Amtsgericht hatte die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stieß die Angeklagte mit einem von ihr geführten PKW auf einem Privatparkplatz, der zu der Zeit wegen einer defekten Schranke für jedermann offen zugänglich war, gegen ein anderes Kraftfahrzeug, wodurch sie einen Fremdschaden i.H.v. 3.600 Euro verursachte. Obwohl sie den Unfall bemerkt hatte, verließ sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ihrer Person zu ermöglichen. Der Parkplatz ist durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet. Dort darf nur parken, wer eine Stellfläche gemietet hat. Ein- und Ausfahrt ist normalerweise nur durch das Passieren einer Schrankenanlage möglich. Die Mieter erhalten zum Öffnen der Schranke eine elektronische Karte.
Das OLG Zweibrücken hat auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann eine Unfallflucht im Sinne des Strafrechts nur auf einer „öffentlichen Verkehrsfläche“ erfolgen. Ein Parkplatz, dessen Schranke defekt sei und dessen Stellplätze vermietet seien, sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Ein „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ im Sinne des Strafrechts sei dann nicht möglich.
Vorliegend sei fraglich, ob es sich bei dem Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt habe. Grundsätzlich sei dieser als „Privatparkplatz“ ausgewiesen und stehe nur Mietern der Parkplätze zur Verfügung. Das Amtsgericht habe nicht festgestellt, dass der Eigentümer des Parkplatzes die Nutzung auch durch Dritte dulde und in welchem Umfang dies erfolge. Dies sei jedoch die Voraussetzung, dass eine öffentliche Verkehrsfläche vorliege und damit die Voraussetzung für eine Verurteilung. Es reiche nicht aus, dass die Schranke zum Unfallzeitpunkt defekt war.