Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21.01.2021 zum Aktenzeichen 7 C 4.19 entschieden, dass eine atomrechtliche Stilllegungsgenehmigung nur die Fragen regelt, die durch die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage aufgeworfen werden und den Genehmigungsbestand im Übrigen unberührt lässt.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 4/2021 vom 21.01.2021 ergibt sich:
Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen die erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des etwa 12 km nordöstlich von Landshut an der Isar gelegenen Kernkraftwerks Isar 1. Gegenstand der Genehmigung ist u.a. die Gestattung verschiedener Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks. Der Kläger verlangt eine Überprüfung der Gesamtanlage am Stand von Wissenschaft und Technik.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage abgewiesen.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG muss die angefochtene Stilllegungsgenehmigung nur die sich auf die Stilllegung des Kernkraftwerks beziehenden Fragen behandeln. Der für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage geltende Genehmigungsvorbehalt in § 7 Abs. 3 AtG löse nicht den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut aus und stelle die bestandskräftige und bindende Betriebsgenehmigung insgesamt nicht infrage. Die Stilllegungsgenehmigung solle sicherstellen, dass auch die zur Stilllegung und zum Abbau geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die davon ausgehende nuklearspezifischen Gefahren den Genehmigungsvoraussetzungen des Atomgesetzes genügen.