Stellenanzeige: „Junges Team“ – Einzelfall zu behaupteter Altersdiskriminierung bei fehlender Indizdarlegung nach § 22 AGG

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.09.2020 ­zum Aktenzeichen 3 Sa 423/20 entschieden, dass wenn sich in einer Stellenausschreibung unter der Überschrift „Wir bieten“ die Wendung „Ein auf­ geschlossenes, junges Team“ findet, dies keine Altersdiskriminierung indiziert, sondern allein die aktuelle personelle Zusammensetzung des Teams beschreibt.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist insoweit nämlich der dieser Aufzählung von Wunschattributen des potenziellen Bewerbers bzw. der potenziellen Bewerberin im Sinne einer Überschrift vorangestellte Einleitungssatz von entscheidender Bedeutung. Dort ist nicht etwa von einem persönlichen Anforderungsprofil die Rede und anders als in der Stellenanzeige vom 06.05.2019 werden auch nicht eingeleitet mit der Forderung „Wir erwarten:“ konkrete zwingende Vorgaben beschrieben. Vielmehr heißt es dort lediglich, die durch die nachfolgenden Kriterien beschriebene „Konstellation habe sich bewährt“ und dies wird verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Stellenanbieterin „theoretisch für alles offen“ sei. Hierdurch ergibt sich eine deutliche Relativierung bzw. Aufweichung der genannten Kriterien einschließlich des wunschmäßig formulierten Altersrahmens. Die Stellenanbieterin formuliert lediglich ein ideales Wunschprofil, macht aber gleichzeitig unmissverständlich deutlich, dass dies gerade keine zwingenden Vorgaben enthält, sondern sie vielmehr „für alles offen“ sei. Eine solche Auflistung bloßer rahmenmäßiger dispositiver Wunschkriterien entfaltet keine indizielle Wirkung i.S.v. § 22 AGG. Bestätigt wird dies letztlich durch die unstreitig tatsächlich erfolgte Stellenbesetzung mit einem 52jährigen, männlichen Stellenbewerber.