Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 13.06.2022 zum Aktenzeichen 6 B 20/22 entschieden, dass ein Mitglied des Kreistages in Steinburg die für Donnerstag, 16. Juni 2022, geplante Neuwahl des Landrates nicht verhindern kann.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 13.06.2022 ergibts ich:
Dem Fall zugrunde liegt die Abwahl des bisherigen Landrats Torsten Wendt Ende April 2021, gegen die der Antragsteller und AfD-Kreistagsabgeordnete bereits im Wege einer Klage prozessiert. Er wollte erreichen, dass keine Neubesetzung des vakanten Postens bis zu einer Entscheidung über seine Klage erfolgt.
Hierauf hat er jedoch keinen Anspruch. Die zuständigen Richterinnen und Richter hatten bereits Zweifel an der erforderlichen Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers in seiner Stellung als Kreistagsabgeordneter durch die Neuwahl, denn er könne sich gerade durch die Beteiligung an der Wahlabstimmung gegen die Neuwahl des Landrats wenden. Darüber hinaus liege schon keine Eilbedürftigkeit vor, denn über die Klage in der Hauptsache und die etwaige Rechtswidrigkeit der Abwahl des ehem. Landrats Wendt könne das Gericht auch nach einer etwaigen Neuwahl noch entscheiden, ohne dass hierdurch die Rechte des Antragstellers irreversibel verletzt würden.
Die Klage in der Hauptsache bleibe darüber hinaus voraussichtlich ohne Erfolg. Rechte des Antragstellers als Kreistagsabgeordneter seien durch die Abwahl des vormaligen Landrats nicht verletzt, da diese nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand den Vorgaben des § 35a Kreisordnung entsprochen habe, nachdem der ehemals bestellte Landrat in zwei Sitzungen am 31. März 2021 und 29. April 2021 mit mehr als der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln abberufen worden sei. Der Antragsteller sei bei beiden Sitzungen anwesend gewesen und habe von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht. Selbst wenn man in der fehlenden Durchführung einer zweiten Aussprache vor der zweiten Abstimmung am 29. April 2021 einen Verfahrensfehler sehen wollte, habe sich dieser auf das Ergebnis der Wahl nicht ausgewirkt, weil der Kreistag im Wissen über den Antrag des Antragstellers auf nochmalige Aussprache mit der Wahl fortgefahren sei und mit überwiegender Mehrheit für die Abwahl des Landrats gestimmt habe. An diesen Verzicht des Kreistages auf weitere Beratung sei auch der Antragsteller gebunden.
Der Abberufung habe auch kein Beratungs- bzw. Informationsmangel zugrunde gelegen. Ein solcher Mangel können allenfalls im Falle der (gezielten) Desinformation der Abgeordneten über die tatsächlichen Gründe für die Abberufung angenommen werden, nicht aber für den Fall der hier gerügten „Nichtinformation“. Das dem Antragsteller als Abgeordneter zustehende umfassende Kontrollrecht begründe auch keinen Anspruch auf Aufbereitung gewünschter Informationen in einer bestimmten Form. Vielmehr müsse sich der Abgeordnete selbst um eine Informationsgrundlage für seine Entscheidungen bemühen und könne hierfür Auskünfte und Akteneinsicht verlangen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.