Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.07.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 58/21 entschieden, dass die Statusbestimmung im Rahmen der Frage, ob es sich bei dem Vertragspartner eines öffentlichen Rundfunksenders um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a TVG und im Sinne der entsprechenden Tarifnorm handelt, dem Willen der Parteien entzogen ist.
Es kann daher grundsätzlich auch nicht treuwidrig sein, diesen Status durch das Mitteilen eines persönlich ermittelten Subsumtionsergebnisses seitens des Arbeitnehmers geltend zu machen.
Etwas anderes wäre lediglich dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer unzutreffende Tatsachen mitteilen würde, die geeignet wären, bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand zu schaffen.