Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat am 06.03.2020 zum Aktenzeichen 9 B 187/20 entschieden, dass die Unterbringung einer seit sechs Monaten obdachlosen fünfköpfigen Familie, bestehend aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern, in zwei Zimmern von insgesamt 30 qm Größe nicht zumutbar ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 06.03.2020 ergibt sich:
Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden und die Stadt Köln verpflichtet, der Familie eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, die zum einen ausreichend groß ist und zum anderen über getrennte Räume verfügt, die Rückzugsmöglichkeiten eröffnen.
Das Oberverwaltungsgericht hat nicht die Einschätzung des VG Köln geteilt, dass die Antragstellerinnen nicht obdachlos seien, weil die Stadt ihnen weiterhin die Möglichkeit vermittelt habe, die bislang genutzten 30 qm in einem ausschließlich von der Stadt Köln zur Unterbringung von Obdachlosen genutzten „Hotel“ eines gewerblichen Betreibers in eigenem Namen anzumieten. Die Inanspruchnahme dieser Anmietungsmöglichkeit, die Kosten in Höhe von 26,75 Euro täglich pro Person verursache (d.h. für fünf Personen 133,75 Euro pro Tag oder rund 4.000 Euro im Monat, was einem Quadratmeterpreis von weit über 100 Euro pro Monat entspricht), sei nicht zumutbar, auch wenn die Kosten anscheinend vom zuständigen Sozialleistungsträger (Sozialamt oder Jobcenter) übernommen werden.
Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen sei zwar grundsätzlich nur auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung biete sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Dabei müssten Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Allerdings müsse dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche von ca. 9 qm, je nach den Einzelfallumständen – insbesondere bei nicht nur kurzfristiger Obdachlosigkeit – auch mehr, zur Verfügung stehen. Zudem sei schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen, und die Unterkunft müsse eine Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.