Stadt Koblenz muss gaststättenrechtliche Maßnahmen gegen Gesellschaftsclubs ergreifen

25. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 24.11.2020 zu den Aktenzeichen 5 K 359/20.KO und 5 K 361/20.KO die Stadt Koblenz in zwei gaststättenrechtlichen Klageverfahren verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die klagenden Nachbarn vor Immissionen zu schützen, die von den beiden Betrieben „The Big Bamboo“ und „The Saloon“ ausgehen.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 49/2020 vom 25.11.2020 ergibt sich:

Die Kläger sind Nachbarn der von den Beigeladenen geführten Betriebe „The Big Bamboo“ und „The Saloon“, die sich im Koblenzer Stadtteil Stolzenfels in einem aus zwei Häusern bestehenden Gebäudekomplex befinden. Es liegen jeweils gaststättenrechtliche Erlaubnisse vor. Die Bar „The Saloon“ ist als „Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen“ genehmigt. Unter dem Namen „The Place“ finden dort u.a. Veranstaltungen statt, die als „hedonistische erotische Partys“ beworben werden. Für das „Big Bamboo“, das als Swinger- und Pärchenclub betrieben wird, besteht eine Erlaubnis als „Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“.

Seit dem Jahr 2015 beschwerten sich die Kläger wiederholt bei der beklagten Stadt wegen beider Betriebe. Es komme zu Lärm und sonstigen nicht hinnehmbaren Belästigungen; z.B. durch das Auftreten nackter Personen in öffentlich einsehbaren Bereichen des „Big Bamboo“ oder durch das Urinieren auf ihr Grundstück durch Gäste. In der Folge führte die Beklagte mehrere Vor-Ort-Kontrollen inklusive Lärmmessungen durch, sah aber keine Veranlassung zu einem weitergehenden behördlichen Tätigwerden. Anträge der Kläger, die auf ein gaststättenrechtliches Einschreiten gerichtet waren, wurden u.a. mit dem Argument abgelehnt, unzumutbare Einwirkungen durch die Betriebe seien nach den durchgeführten Kontrollen für die Nachbarn nicht festzustellen (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 18.09.2020 – 1 K 141/20.KO).

Nach erfolgslos durchgeführten Widerspruchsverfahren verfolgten die Kläger ihre Begehren weiter und machten im Klagewege ergänzend geltend, die Betriebe der Beigeladenen würden nicht entsprechend der erteilten Konzessionen betrieben.

Das VG Koblenz hat den Klagen stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungserichts sind sowohl in dem Verfahren, das sich auf die Bar „The Saloon“ bezieht, als auch im Verfahren betreffend das „Big Bamboo“ die Betriebe jeweils nicht von den erlaubten gaststättenrechtlichen Betriebsarten gedeckt.

Die Kläger haben auch einen Rechtsanspruch auf ein gaststättenrechtliches Einschreiten. Es komme zu Belästigungen, u.a. durch Lärm und das Verhalten der Besucher der Betriebe, die den Nachbarn nicht zumutbar seien. Die in den gaststättenrechtlichen Erlaubnissen als Auflagen vorgesehenen Immissionsrichtwerte werden überschritten. Diese Überschreitungen seien den Betrieben auch zurechenbar und könnten nicht allein mit der Vorbelastung der Örtlichkeit durch die angrenzend verlaufende Bundesstraße und die Eisenbahnstrecke begründet werden.

Insgesamt müsse die Beklagte berücksichtigen, dass mit dem Wohnraum der Kläger einerseits und den Betrieben der Beigeladenen andererseits nur schwer miteinander vereinbare Nutzungsarten aufeinandertreffen. Das verlange ein erhöhtes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Welche konkreten Maßnahmen die Beklagte ergreife, um rechtmäßige Zustände herzustellen, stehe in deren Ermessen.

Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.