Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 19. April 2024 zum Aktenzeichen 3 B 102/24 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Halle von dem Verein Hauptsache Halle bis zum Ende des Kommunalwahlkampfes am 9. Juni 2024 die Unterlassung der Verwendung ihres Stadtwappens im Logo des Vereins verlangen kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Halle Nr. 1/2024 vom 19.04.2024 ergibt sich:
Die Stadt berief sich – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht – auf ihr Namensrecht und die ungenehmigte Nutzung ihres Wappens. Zwar verwende der Verein ihr Stadtwappen nicht in identischer Form. Die stilisierte Fassung des Stadtwappens im bisherigen Logo des Vereins weise aber eine sehr große Ähnlichkeit zum halleschen Wappen auf und könne daher zu einer sog. Zuordnungsverwirrung führen. Denn es könne der unrichtige Eindruck entstehen, die Stadt habe dem Verein die Verwendung erlaubt oder es bestehe eine Verbindung zwischen Stadt und Verein. Das Recht der Stadt, über die Nutzung ihres Stadtwappens zu bestimmen, überwiegt nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Vereins. Dieser hatte geltend gemacht, dass beanstandete Logo schon seit vielen Jahren zu verwenden und im Wahlkampf Nachteile durch die Untersagung der Verwendung Logos zu haben.