Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.09.2021 zum Aktenzeichen 5 B 301/21 entschieden, dass der Antrag einer Künstlerin, die Stadt Görlitz zu verpflichten, die angekündigte Demontage ihres Kunstwerks „Kulisse“ vorläufig nicht durchzuführen, keinen Erfolg hat und damit rechtskräftig abgelehnt ist.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 21/2021 vom 22.09.2021 ergibt sich:
Der Künstlerin wurde seitens der Stadt Görlitz vertraglich das Recht eingeräumt, ihr zuvor prämiertes Kunstobjekt »Kulisse« auf dem südlichen Vorplatz der Stadthalle vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 auszustellen. Die Stadt Görlitz hat den Vertrag im Juli 2021 fristlos gekündigt und die Demontage des Kunstwerks angekündigt, weil das tatsächlich ausgestellte Kunstwerk nicht dem prämierten Kunstobjekt entspreche. Inhalt des ursprünglichen Wettbewerbsbeitrags sei Görlitz als internationaler Drehort. Das tatsächlich aufgestellte Kunstwerk habe hingegen das Thema Frauenrechte und Abtreibung in Polen zum Gegenstand.
Das VG Dresden hatte den Eilantrag gegen die Entfernung der Installation abgelehnt.
Das OVG Bautzen hat die Beschwerde der Künstlerin gegen den Beschluss des VG Dresden vom 26.07.2021 zurückgewiesen.
Der zuständige Senat ist der Auffassung, dass die Kündigung des Vertrages auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit wirksam sei. Die Künstlerin sei vollkommen frei darin gewesen, einen Beitrag für den Wettbewerb »Görlitzer ART« zu konzipieren, ein Thema zu finden, das sie mit Görlitz in Verbindung bringt, und hierzu eine Kunstform festzulegen und die Ausführung zu planen. Der Vertrag habe der Künstlerin das Recht eingeräumt, dieses von ihr konzipierte und von einer Jury ausgewählte Kunstwerk in Görlitz öffentlich auszustellen. Dass es die Kunstfreiheit gebiete, der Künstlerin das Recht einzuräumen, ein anderes Kunstwerk auszustellen, sei nicht ersichtlich. Die Stadt Görlitz sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass das tatsächlich ausgestellte Kunstwerk nicht dem prämierten Kunstwerk entspreche.
Im Hinblick auf die wirksame Kündigung des Vertrags fehle es an der für die Ausstellung des Kunstwerks erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG dürfe die Stadt Görlitz deshalb die Demontage des Kunstwerks ankündigen.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.