Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 25.04.2023 zum Aktenzeichen 15 L 246/23 entschieden, dass die Stadt Bottrop einem Pressevertreter Auskunft zu ihrem sog. Zwischenmietprogramm und den Ergebnissen der von ihr beauftragen Passantenfrequenzzählung erteilen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 25.04.2023 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Journalist und Verleger des Recherchenetzwerks CORRECTIV. Zugleich betreibt er in der Bottroper Innenstadt einen Concept Store und einen mobilen Kaffeewagen.
Die Stadt Bottrop (Antragsgegnerin) mietet mit finanzieller Förderung des Landes in ihrem Innenstadtbereich Ladenlokale zu einer im Vergleich zur Altmiete reduzierten Miete an und vermietet die Ladenlokale selbst zu einem reduzierten Mietzins an Unternehmerinnen und Unternehmer mit neuen und innovativen Konzepten (sog. „Zwischenmietprogramm“). Dieses Instrument soll einem Leerstand von Gewerberäumen in der Innenstadt entgegenwirken. Außerdem ließ die Antragsgegnerin in ihrer Innenstadt die Passantenfrequenz von einem privaten Unternehmen bis Juni 2022 zählen (Passantenfrequenzzählung).
Der Antragsteller begehrte im September 2022 von der Antragsgegnerin die Erteilung von Auskünften zu Einzelheiten des Zwischenmietprogramms, wie die Namen der teilnehmenden Vermieter, und zu Einzelheiten der Passantenfrequenzzählung. Die Antragsgegnerin kam dem Auskunftsbegehren teilweise nach. Sie verweigerte jedoch die Auskunft über die Namen derjenigen Vermieter, die einer Weitergabe ihrer Namen nicht zugestimmt hatten. Eine konkrete Antwort zur Passantenfrequenzzählung könne sie nicht zur Verfügung stellen. Die Auswertung der Untersuchung habe dem Wirtschaftsförderungsausschuss im Februar 2023 erkrankungsbedingt nicht vorgestellt werden können und sei auf den 2. Juni 2023 vertagt worden.
Das Gericht hat der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller die Namen der Vermieter zu nennen. Ein schutzwürdiges privates Interesse werde durch die Auskunftserteilung nicht verletzt. Das Interesse der Vermieter, ihre Namen dem Antragsteller nicht zu offenbaren, müsse gegenüber dem Auskunftsanspruch der Presse zurückstehen. Dem Interesse des Antragstellers an den begehrten Auskünften komme besonderes Gewicht zu, da die Auskunft auch auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel ziele. An der transparenten Verwendung von Steuergeldern bzw. öffentlicher Mittel bestehe grundsätzlich ein hohes gesamtgesellschaftliches Interesse, dem die Presse im Rahmen der ihr obliegenden Öffentlichkeitskontrolle diene.
Weiter hat das Gericht der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft über einzelne Daten der Passantenfrequenzen und über die Höhe der an das beauftragte Unternehmen gezahlten Vergütung für die Zählung zu erteilen. Rechtlich erhebliche Gründe, die dem Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden könnten, habe die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.