Stadt Aachen muss Kloster nicht räumen

31. Oktober 2023 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 31.10.2023 zum Aktenzeichen 6 K 58/23 entschieden, dass die Stadt Aachen die seit August 2021 von überwiegend unbekannten Personen besetzte Klosteranlage am Lousberg zunächst nicht räumen muss, aber neu über das von der Eigentümerin, einem mittlerweile insolventen Immobilienunternehmen, begehrte Einschreiten des Ordnungsamts entscheiden.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 31.10.2023 ergibt sich:

Aus der Begründung: Die Stadt Aachen muss das Gelände nicht selbst räumen, weil die Eigentümerin – auch aus Gründen der Gewaltenteilung – vorrangig auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zu verweisen ist. Der Umstand, dass eine Räumungsklage vor den Zivilgerichten derzeit nicht durchgeführt werden kann, beruht allein darauf, dass die Identitäten der Besetzer bislang überwiegend nicht festgestellt wurden. Hierfür wäre es aber beispielsweise ausreichend, wenn das Ordnungsamt die Personalien ermittelt und diese der Eigentümerin mitteilt. Welche Maßnahme die Stadt konkret ergreift, steht in ihrem Ermessen.

Das Gericht weist zudem darauf hin, dass der Kläger über ein überzeugendes Konzept verfügen muss, wie im Anschluss an eine entsprechende Identitätsfeststellung der Zutritt weiterer Personen zur Immobilie verhindert, zeitnah ein zivilrechtlicher Räumungstitel sowohl erlangt als auch vollstreckt bzw. vollzogen und schließlich eine erneute Besetzung verhindert werden kann. Denn wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass ein Einschreiten der Stadt wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers letztlich keinen nachhaltigen Erfolg hätte, besteht kein Anspruch auf ein Eingreifen durch die Stadt als Ordnungsbehörde. Die Beurteilung der Eignung eines entsprechenden Konzepts obliegt der Stadt Aachen.

Eine vorrangige Zuständigkeit der Polizei ist nicht gegeben, weil es sich um eine Aufgabe handelt, die vom Gesetzgeber originär den Ordnungsbehörden zugedacht ist. Sofern die Ordnungsbehörde nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen sollte, müsste sie sich der Amtshilfe durch die Polizei bedienen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.