Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 09.08.2018 zum Aktenzeichen 30 C 3466/17 (71) entschieden, dass ein Stadionsverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt.
Im konkreten Fall war ein Mann, ein Fan des Fußballvereins Hannover 96, am 04.11.2016 gemeinsam mit anderen Fans von der Polizei festgehalten und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Am 06.11.2016 fand das Fußballspiel von Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig (sog. Niedersachsenderby) statt und dem Mann wurde ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig bis Sonntagabend 06.11.2016 erteilt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Mann ist vor dem Vorfall nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem Mann und in dessen Fahrzeug wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche ebenfalls am 04.11.2016 kontrolliert wurden, fand die Polizei Vermummungsmaterial und Schlaggegenstände. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016, gegen den Mann und insgesamt 177 Personen, die am 04.11.2016 kontrolliert wurden, ein Stadionsverbot auszusprechen. Nachdem der Mann dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte dem Mann ein bundesweites Stadionsverbot mit Schreiben vom 26.09.2017, welches bis zum 26.03.2019 befristet wurde.
Das Amtsgericht entschied, dass der Mann einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionsverbots hat.
Nach Auffassung des Amtsgerichts entbehrt das Stadionverbot einer sachlichen Grundlage. Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte müsse aber eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und dürfe sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Mann reiche im konkreten Falle nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahrsamnahme lägen keinerlei Tatsachen hinreichende Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Mann rechtfertigten.
Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Mann sei weder polizeibekannt noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, sodass der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionsverbot bestanden hätte.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Fußball-Fans im Strafrecht und bei Stadionsverboten!