Die Europäische Kommission hat am 30.07.2021 zwei deutsche Beihilferegelungen, mit denen der Schienengüterverkehr und der Schienenpersonenfernverkehr in der Coronakrise unterstützt werden sollen, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Aus EU-Aktuell vom 02.08.2021 ergibt sich:
Die deutschen Maßnahmen sind mit über 2,5 Milliarden Euro ausgestattet.
„Die Maßnahmen werden Unternehmen des Schienengüter- und des Schienenpersonenverkehrs in Deutschland dabei helfen, die durch die Corona-Pandemie verursachte schwierige Lage zu bewältigen. Die Maßnahmen werden dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsträgern entsprechend den Zielen des europäischen Grünen Deals zu wahren. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können“, so Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.
Die beiden Regelungen werden eine verstärkte öffentliche Förderung der Verlagerung des Güter- und Personenverkehrs von der Straße auf die Schiene gewährleisten.
Die Förderung im Rahmen der Regelungen wird in Form einer Senkung der Entgelte gewährt, die Eisenbahnunternehmen sowohl im Schienengüterverkehr als auch im Schienenpersonenfernverkehr für den Zugang zur Schieneninfrastruktur entrichten. Die Maßnahmen werden somit dazu beitragen, einen Verlust von Marktanteilen des Schienenverkehrs gegenüber konkurrierenden Verkehrsträgern zu verhindern.
Mit der ersten Maßnahme, deren Mittelausstattung auf 2,1 Mrd. Euro geschätzt wird, werden Unternehmen des Schienenpersonenfernverkehrs um rund 98 Prozent der für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2022 anfallenden Infrastrukturentgelte entlastet.
Mit der zweiten Maßnahme wird eine bestehende Beihilferegelung aus dem Jahr 2018 zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen in Deutschland geändert. Die mit geschätzten 410 Mio. Euro dotierte Änderung wird die Förderung auf rund 98 Prozent der von den Schienengüterverkehrsunternehmen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 gezahlten Infrastrukturentgelte erhöhen. Die Maßnahme schließt sich an eine vergleichbare Mittelerhöhung für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 an, die im vergangenen Mai von der Kommission genehmigt wurde.
Die Kommission hat festgestellt, dass die Maßnahmen Vorteile für die Umwelt und die Mobilität mit sich bringen, da sie den im Vergleich zum Straßengüterverkehr weniger umweltbelastenden Schienenverkehr fördern und zugleich Staus im Straßenverkehr reduzieren. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und notwendig sind, um das angestrebte Ziel – die Förderung der Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene – zu erreichen, und dass sie keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen bewirken.
Außerdem steht die Ermäßigung von Infrastrukturentgelten mit der Verordnung (EU) 2020/1429 im Einklang. Diese Verordnung bietet eine Grundlage und schafft einen Anreiz für die Mitgliedstaaten, die Ermäßigung, den Erlass oder die Stundung von Entgelten für den Zugang zu Schieneninfrastruktur befristet zu genehmigen, auch wenn die Entgelte dann unter den direkten Kosten liegen.
Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass die Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit den 2008 erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (Eisenbahnleitlinien).
Hintergrund
Die Eisenbahnleitlinien enthalten Präzisierungen zu den in den EU-Verträgen festgelegten Regeln für die öffentliche Förderung von Eisenbahnunternehmen und Orientierungshilfen hinsichtlich der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Eisenbahnunternehmen mit den EU-Verträgen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.63635 zugänglich gemacht.