Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 20.05.2020 zu den Aktenzeichen 11 S 52.20 und 11 S 49.20 mit zwei Eilbeschlüssen das in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung enthaltene Verbot, Spielhallen für den Publikumsverkehr zu öffnen, als rechtmäßig bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.05.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Regelung trotz rückläufiger Infektionszahlen in der Bundesrepublik Deutschland und speziell in Brandenburg gegenwärtig noch verhältnismäßig. Das von den beiden Spielhallenbetreibern vorgelegte, im Auftrag einschlägiger Fachverbände erstellte Hygienekonzept für den Betrieb von Spielhallen stelle die Erforderlichkeit des Verbots nicht ernstlich in Frage. Auch sei der Eingriff in die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aufgrund der hohen Wertigkeit der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie der Absicht des Verordnungsgebers, jeweils kurzfristig zu überprüfen, ob weitere Lockerungen zugelassen werden können, noch angemessen. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verneint. So sei etwa bei Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben, die mittlerweile geöffnet haben dürfen, mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden und damit einhergehend einem geringeren Infektionsrisiko zu rechnen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.