Der Verwaltungsgerichthof Mannheim hat mit Urteil vom 02.10.2019 zum Aktenzeichen 3 S 1470/19 entschieden, dass das im Bau befindliche Stadion des SC Freiburg nicht für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr genutzt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim Nr. 33/2019 vom 23.10.2019 und Nr. 34/2019 vom 24.10.2019 ergibt sich:
Gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg am 15.11.2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl beantragten mehrere Bewohner des nahe gelegenen Stadtteils Mooswald gerichtlichen Eilrechtsschutz.
Diese Anträge waren beim VG Freiburg ohne Erfolg geblieben.
Der VGH Mannheim hat den Beschwerden der Antragsteller teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes überschritten die in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Lärmwerte für den Spielbetrieb in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr das den Antragstellern nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbare Maß. Hinsichtlich dieser Zeiten hat der VGH Mannheim im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Nutzung des Stadions für Fußballspiele untersagt. Im Übrigen hat er die Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.
Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung sind damit Spiele werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig. Die Nutzung der Nebenanlagen für den Trainingsbetrieb und des Stadionkomplexes für nicht sportliche Veranstaltungen kann wie vom Regierungspräsidium genehmigt erfolgen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Hinweis der Pressestelle v. 24.10.2019: Das Regierungspräsidium Freiburg, das die Baugenehmigung für den Neubau eines Stadions des SC Freiburg erteilt hatte, hatte im Wege der Presseerklärung zum Beschluss des VGH Mannheim vom 23.10.2019 mitgeteilt, dass dieser auf einer überholten Fassung der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung und damit auf veralteten Lärmgrenzwerten beruhe. Daher sei beabsichtigt, gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen. Hierzu hat der Pressesprecher des VGH Mannheim erklärt: „Wenn das Regierungspräsidium wie angekündigt Anhörungsrüge einlegt, wird in diesem Verfahren eingehend zu prüfen sein, ob tatsächlich nicht aktuelle Lärmgrenzwerte zugrunde gelegt wurden und – falls ja – ob das Auswirkungen auf die ausgesprochene teilweise Nutzungsuntersagung hat. In einem Anhörungsrügeverfahren haben alle Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, ausführlich Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf das mögliche Anhörungsrügeverfahren können weitergehende Aussagen derzeit nicht gemacht werden.“