Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 16.10.2020 zum Aktenzeichen 6 B 2515/20 entschieden, dass die Sperrzeitverlängerung in Frankfurt auch für Bars nicht außer Vollzug gesetzt wird.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 36/2020 vom 16.10.2020 ergibt sich:
Das Verfahren einer GmbH, die eine Bar betreibt, richtete sich gegen die sog. Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe der Stadt Frankfurt am Main vom 08.10.2020, die bis zum 18.10.2020 gilt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat die Stadt Frankfurt am Main die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen auf 23 Uhr festgesetzt. Zur Begründung führte die Stadt an, aufgrund der Zahl der Neuinfektionen sei die Stadt der Stufe rot des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen zugeordnet. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen erkennbar sei, seien generell Zusammenkünfte von vielen Menschen durch Verkürzung der Öffnungszeiten deutlich zu beschränken.
Den Eilantrag der GmbH, die Inhaberin einer Bar ist, hatte das VG Frankfurt abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hatte die GmbH Beschwerde eingelegt.
Der VGH Kassel hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes genügen die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zwar, um davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die Sperrzeitverlängerung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der Kürze der Zeit allein möglichen summarischen Prüfung offen sind. Sie rechtfertigten allerdings nicht den Schluss auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrzeitverlängerung mit der Folge, dass dem Eilantrag der Antragstellerin allein aus diesem Grund stattzugeben wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich Bund und Länder ausweislich einer Pressemitteilung der Hessischen Staatskanzlei vom 15.10.2020 darauf verständigt haben, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern die bestehenden Corona-Beschränkungen zu verschärfen, u.a. durch das Einziehen lokaler Sperrstunden.
Dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls beabsichtige, die Sperrzeitverlängerung bis Ende Oktober 2020 auszuweiten, spiele für die Überprüfung der vom Verwaltungsgericht hilfsweise vorgenommenen reinen Interessenabwägung aber bereits deshalb keine Rolle, da Streitgegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens nur die bis zum 18.10.2020 geltende Allgemeinverfügung der Stadt zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt am Main vom 08.10.2020 sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar.