Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen 6 B 2499/20 entschieden, dass die Sperrzeitverlängerung für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt auf 23:00 Uhr nicht außer Vollzug gesetzt wird.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 35/2020 vom 15.10.2020 ergibt sich:
Das Verfahren richtete sich gegen die sog. Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe der Stadt Frankfurt am Main vom 08.10.2020, die bis zum 18.10.2020 gilt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat die Stadt Frankfurt die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen auf 23:00 Uhr festgesetzt. Zur Begründung führte die Stadt an, aufgrund der Zahl der Neuinfektionen sei die Stadt der Stufe „Rot“ des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen zugeordnet. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen erkennbar sei, seien generell Zusammenkünfte von vielen Menschen durch Verkürzung der Öffnungszeiten deutlich zu beschränken.
Das VG Frankfurt hatte den Eilantrag der Antragstellerin, die Inhaberin einer Gaststätte ist, abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung hatte die Gaststätteninhaberin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe sich in dem angegriffenen Beschluss nicht hinreichend mit dem gesetzlichen Begründungserfordernis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auseinandergesetzt.
Der VGH Kassel hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Stadt die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung damit begründet, dass mit der Verlängerung der Sperrzeit der Zweck verfolgt wird, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken, sodass nicht bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchsverfahrens abgewartet werden kann. Der Schutz vor Ansteckung durch das Coronavirus sei deutlich höher zu bewerten als das private Interesse an dem Besuch von gastronomischen Einrichtungen nach 23:00 Uhr.
Die Sperrzeitverlängerung selbst habe die Stadt darauf gestützt, dass sich die Zahl der Neuinfektionen im Referenzzeitraum von sieben Tagen im Stadtgebiet auf 59 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern erhöht habe, sodass die Stadt Frankfurt nun der Stufe „Rot“ des Eskalationskonzepts des Landes Hessen zugeordnet sei und mit einem weiteren Anstieg zu rechnen habe. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe oder einzelner abgrenzbarer Lebensbereiche erkennbar sei, sehe sich die zuständige Behörde veranlasst, Zusammenkünfte von vielen Menschen deutlich zu beschränken. Dies sei u.a. durch eine Einschränkung der Betriebszeit von gastronomischen Betrieben und Vergnügungsstätten möglich. Durch die Verkürzung der Öffnungszeiten der Betriebe werde sich die Zahl der Kontakte zwischen Personen und damit das Risiko einer Ansteckung vermindern. Die Verlängerung der Sperrzeit sei im Vergleich zur vollständigen Schließung der gastronomischen Betriebe und Vergnügungsstätten das mildere Mittel und greife deutlich geringer in die gewerbliche Betätigungsfreiheit ein.
Das so umschriebene öffentliche Bedürfnis für die von der Stadt festgesetzte Sperrzeitverlängerung indiziere bereits die Dringlichkeitsgründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Einer weitergehenden Begründung für den angeordneten Sofortvollzug habe es daher nicht bedurft.
Der Beschluss ist unanfechtbar.