Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 12.10.2020 zum Aktenzeichen 2 L 2650/20.F in einem Eilverfahren entschieden, dass die – aufgrund der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus – festgesetzte Sperrzeitverlängerung für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt auf 23:00 Uhr nicht gestoppt wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 11/2020 vom 12.10.2020 ergibt sich:
Mit Allgemeinverfügung vom 08.10.2020 hat die Stadt Frankfurt die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18.10.2020 auf 23:00 Uhr festgesetzt. Zur Begründung führt sie an, die Stadt sei aufgrund der Zahl der Neuinfektionen der Stufe Rot des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen zugeordnet. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen erkennbar sei, seien generell Zusammenkünfte von vielen Menschen durch Verkürzung der Öffnungszeiten deutlich zu beschränken.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte und machte mit ihrem Eilantrag im Wesentlichen geltend, dass die Begründung in der Allgemeinverfügung nicht den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen entspricht.
Das VG Frankfurt hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Begründung der Allgemeinverfügung nicht zu beanstanden. Auch bestehe ein öffentliches Bedürfnis für die Verlängerung des Beginns der Nachtzeit auf 23:00 Uhr. Die Anzahl der gemeldeten Neuinfektionen an SARSCoV-2 habe sich unbestritten in den letzten zehn Tagen im Stadtgebiet annähernd verdoppelt und steige weiter. Die Stadt Frankfurt sei mittlerweile der Eskalationsstufe 4 (Rot) zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund seien keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass die Stadt Frankfurt als Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum vorliegend überschritten haben könnte. Aufgrund der fragiler werdenden Situation in der Stadt mit der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems gehöre die Sperrzeitverlängerung zu Maßnahmen, die sowohl einen legitimen Zweck verfolgten als auch geeignet und notwendig seien, um das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des Virus zu erreichen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei der Nachteil für die Antragstellerin, dass sie ihren Gaststättenbetrieb vorläufig bis zum 18.10.2020 – statt wie bisher um 0:00 Uhr – eine Stunde früher schließen muss, nicht schwerer zu gewichten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.