Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 16.07.2020 zum Aktenzeichen 7 L 460/20 entschieden, dass die Sperrung des Barmener Sees durch die Stadt Jülich rechtswidrig gewesen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 17.07.2020 ergibt sich:
Die Stadt hatte bereits im April 2020 am See sechs Schilder mit der Aufschrift „Anlage geschlossen – Zur Vermeidung des SARS-COV-2 Virus“ aufgestellt und damit die Nutzung des Badestrandes und des Barmener Sees selbst durch die Allgemeinheit untersagt. Berufen hatte sich die Stadt dabei auf die Coronaschutzverordnung. Gegen die fortdauernde Sperrung hatte sich ein Bürger Anfang Juli 2020 mit einer Klage gewandt und zusätzlich einen Eilantrag gestellt.
Das VG Aachen hat diesem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein Verbot der Nutzung des Barmener Sees nicht bereits unmittelbar aus der Coronaschutzverordnung. Diese gebe zwar für Schwimmbäder und ähnliche (Wellness-)Einrichtungen bestimmte Hygiene- und Infektionsschutzstandards vor, die im Fall ihrer Nichteinhaltung zu einem Nutzungsverbot führten. Beim Barmener Badesee handele es sich aber offenkundig weder um ein Schwimmbad noch um eine ähnliche (Wellness-)Einrichtung. Ungeachtet dessen könne die Stadt gestützt auf das Infektionsschutzgesetz zwar Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten anordnen. In diesem Fall müsse sie aber ihr Ermessen ausüben und die tragenden Ermessenserwägungen nachvollziehbar dokumentieren. Dies habe die Stadt Jülich unterlassen. Weder der Entscheidung selbst noch dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, auf welche Erwägungen die Stadt die Sperrung des Badesees gestützt habe. Soweit sie sich später darauf berufen habe, der Barmener See liege in einem Landschaftsschutzgebiet, für das die Umwandlung in ein Naturschutzgebiet erwogen werde, rechtfertige dies keine seuchenrechtliche Allgemeinverfügung. Gleiches gelte, soweit die Stadt die Sperrung zusätzlich mit fortwährenden Regelverstößen durch Verschmutzung, Vermüllung und Lärmbelästigung begründet habe.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.