Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen 6 E 4319/20 entschieden, dass sich der Betreiber eines Swingerclubs weiterhin an die Sperrstundenregelung halten muss.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 22.10.2020 ergibt sich:
Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 17.10.2020 gültigen Fassung ist die Öffnung von Gaststätten, Personalrestaurants, Kantinen oder Speiselokalen im Beherbergungsgewerbe für den Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener Gesellschaften, von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt; der Außerhausverkauf von Speisen und nichtalkoholischen Getränken zum Mitnehmen bleibt zulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung). Geklagt hatte der Betreiber eines „Gastronomiebetriebes in der speziellen Form eines sog. Swingerclubs“.
Das VG Hamburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich diese Regelung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die angegriffene Regelung auf die ihrerseits verfassungsgemäße infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz stützen können. Es handele sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne dieser Ermächtigungsgrundlage. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens sei auch nicht davon auszugehen, dass die Sperrstundenregelung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Die Regelung diene der legitimen Zielsetzung, Neuinfektionen im Rahmen der durch das sog. neuartige Coronavirus ausgelösten Pandemie soweit als möglich zu vermeiden, um damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit der durch das Virus ausgelösten Erkrankung Covid-19 zu verringern.
Die Sperrstundenregelung sei zur Erreichung des vorgenannten Ziels auch geeignet. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei nach summarischer Prüfung anzunehmen, dass es im Zusammenhang mit gastronomischen Betrieben insbesondere zur Nachtzeit aufgrund von fortschreitenden sozialen Interaktionen und auch in Verbindung mit dem Konsum alkoholischer Getränke zu einer erheblichen Anzahl von Neuinfektionen komme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Sperrstundenregelung nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit weiteren, von der Antragsgegnerin erlassenen Maßnahmen zu betrachten sei und es ausreiche, wenn Maßnahmen die Förderung einer vernünftigen Gemeinwohlerwägung bezweckten. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Schließlich sei die Sperrstundenregelung auch angemessen. Zwar greife die Maßnahme in ganz erheblicher Weise in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein und sei für diesen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Einbußen verbunden. Gleichwohl überwögen im Ergebnis die zu schützenden öffentlichen Interessen, namentlich diejenigen des Infektionsschutzes und des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, bei denen es sich um überragend wichtige Gemeinwohlbelange handele. Maßgeblich sei auch das zuletzt insgesamt zunehmende Infektionsgeschehen.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.