Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16.10.2020 entschieden, dass die Sperrstunde um 23 Uhr für die elf klagenden Gastronomen ausgesetzt bleibt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2020 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht hat in zwei Eilverfahren auf Antrag von elf Gastronomen mit Beschlüssen vom 15.10.2020 die mit der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verhängte Sperrstunde für Gaststätten ausgesetzt. Hiergegen hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Beschwerde eingelegt, die noch nicht begründet wurde. Zugleich hat sie beantragt, eine Zwischenverfügung zu erlassen, mit der die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde angeordnet werden soll. Hiermit sollte verhindert werden, dass die elf Antragsteller ihre Gaststätten bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde über die Sperrstunde von 23.00 Uhr hinaus geöffnet halten.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat dem Antrag auf Erlass der begehrten Zwischenverfügung nicht entsprochen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet, dass von einer Öffnung von Gaststätten über die Sperrstunde hinaus keine die Anordnung einer Sperrstunde rechtfertigende Gefahr ausgehe. Gaststätten hätten unter den geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen dürften Begegnungen auf engstem Raum eher die Ausnahme bleiben. Da lediglich die elf Gaststätten der Antragsteller über die Sperrstunde hinaus geöffnet bleiben dürfen, sei auch nicht mit einer großen Zahl von Besuchern zu rechnen. Zudem gelte ab 23.00 Uhr ein Alkoholausschankverbot.