Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 18.03.2021 zum Aktenzeichen 13 K 13187/17 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass Eigentümer einer Immobilie, über die eine Sparkasse ein Wertgutachten für den Käufer in Auftrag gibt, das Wertgutachten heraus verlangen können.
Die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zunächst fällt die beklagte Sparkasse in den von §2 IFG NRW definierten Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW.
Mit ihrem Klagebegehren zielen die Kläger auch auf eine amtliche Information i.S.d. § 3 Satz 1 IFG NRW.
Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist zunächst nicht durch das Bankgeheimnis ausgeschlossen.
Das Bankgeheimnis ist keine besondere Vorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vorgeht, da es nicht bereichsspezifisch den Informationszugang außenstehender Dritter zu amtlichen Informationen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute vorhalten, regelt.
Ein etwaiger Ausschluss des Anspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zum Schutz des Bankgeheimnisses ist erst innerhalb des IFG NRW nach Maßgabe der Ausschlussgründe der §§ 6 ff. IFG NRW zu beurteilen.
Einer Offenlegung des Wertgutachtens steht des Weiteren nicht der Schutz des geistigen Eigentums bzw. das Urheberrecht des Gutachters entgegen.
Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, ob ein Immobilienwertgutachten tatsächlich Urheberschutz genießt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind – unter Rückgriff auf das Unionsrecht – zwei Tatbestandsmerkmale für die Annahme eines schutzfähigen Werkes im Sinne des § 2 UrhG erforderlich: Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, in-dem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sach-kenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist zweifelhaft, ob ein Wertgutachten über ein Einfamilienhaus für freie kreative Entscheidungen des Gutachters bzw. eine individuelle Hand-schrift Raum lässt. Letztlich kann aber hier dahinstehen, ob es sich bei dem streitbefangenen Gutachten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Denn jedenfalls erscheint ausgeschlossen, dass Rechte seines Verfassers verletzt werden, wenn die Kläger Kenntnis von seinem Inhalt erlangen: Bei Gutachten, die -wie hier -im Auftrag einer öffentlichen Stelle durch Private -gegen Entgelt -erstellt werden, erfasst das der öffentlichen Stelle als Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch das Recht der Behörde zur Informationserteilung nach dem IFG.
Im Übrigen enthält das Gutachten den Vermerk „Die Weitergabe des Gutachtens an Dritte …. ist ausdrücklich untersagt.“.
Zum –insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens waren die Kläger nicht „Dritte“, sondern Eigentümer der Immobilie mit der Folge, dass die genannte Klausel sie nicht erfasste. Der Zugangsanspruch ist auch nicht aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs.1 IFG NRW ausgeschlossen. Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 IFGNRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu entnehmen ist. Dieser versteht unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Aus-druck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.
Ein Wertgutachten über eine Immobilie bezieht sich indes nicht auf eine Person, sondern auf eine Sache. Mittelbar mag es zwar auch etwas über die Finanzkraft des Eigentümers/Kaufinteressenten aussagen. Eigentümer der in Frage stehenden Immobilie waren aber zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens die Kläger. Der Umstand, dass die jetzige Eigentümerin ihr Haus kaufen wollte, war ihnen bekannt. Sie haben mit ihr den Kaufvertrag geschlossen, weshalb ihnen im Übrigen auch der Kaufpreis bekannt ist. Was damit gegenüber den Klägern schützenswert sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte es zuvor mit Beschluss vom 24.01.201 zum Aktenzeichen 13 K 13187/17 in dem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass kein Anspruch auf Beiladung des Verfassers des Wertgutachtens besteht. Auf die Beschwerde von von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26.02.2018 zum Aktenzeichen 15 E 123/18 entschieden, dass es keiner Beiladung des Verfassers bedarf.